"Mit Recht nimmt das Landgericht auch an, dass die Klägerin unter diesen Voraussetzungen zu einer Kürzung der Versicherungsleistung auf null berechtigt war. Eine Leistungskürzung des Versicherers auf null ist in besonderen Ausnahmefällen möglich und kann etwa in Betracht kommen bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit, da sich derartige Fälle in der Regel im Grenzgebiet zwischen grober Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz bewegen (BGH, Urteil vom 11. Januar 2012 - IV ZR 225/10, VersR 2011, 1037). Die gebotene Abwägung der Umstände des Einzelfalles hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht und mit einer ausführlichen, vom Senat für zutreffend erachteten Begründung dahin getroffen, dass die Klägerin zu einer Kürzung der Versicherungsleistung gegenüber dem Beklagten auf null berechtigt war. Denn das Führen eines Kfz in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand gehört nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zu den schwersten Verkehrsverstößen überhaupt und die ihm innewohnende Gefahr hat sich auch vorliegend in der Verursachung eines schweren Verkehrsunfalles mit der Gefährdung von Rechtsgütern Dritter verwirklicht. Gründe, die das Verhalten des Beklagten erklären und den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit jedenfalls im subjektiven Bereich in milderem Licht erscheinen lassen könnten mit der Folge, dass lediglich eine anteilige Kürzung der Leistung gerechtfertigt wäre, sind weder dargetan noch ersichtlich." |