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Anscheinsbeweis
Rechnung / Gebührennote & Honorar



Schade ist nicht zwingend der Rehnungsbetrag; aber Begleichung des Rechnungsbetrages ist starkes Indiz

"cc) Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen hat; nur darauf ist der Anspruch des Geschädigten gerichtet, nic......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2014 - VI ZR 138/14