"a) Bei der Abwägung ist zu Lasten der Beklagten ein schuldhafter Verstoß des Beklagten Ziff. 1 gegen § 14 Abs. 1 StVO zu berücksichtigen. Kommt es - wie hier - in unmittelbarem örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigen (§ 14 Abs. 1 StVO) zu einem Verkehrsunfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Ein- oder Aussteigende seine gesetzlichen Sorgfaltspflichten verletzt hat (KG, DAR 2004, 585; 2005, 217; OLG Hamm, NZV 2000, 209, 210; AG Tettnang, Schaden-Praxis 2005, 47, 48). Diesen haben die Beklagten nicht zu erschüttern vermocht. Vielmehr ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte Ziff. 1 die Kollision durch ein unachtsames Öffnen der Fahrertür verursacht hat." |