Allgemeines Erschütterung des Anscheinsbeweises und die Folge
"Erschüttert ist der Anscheinsbeweis, wenn die ernsthafte (reale) Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehensablaufs besteht. Die Tatsachen, aus denen diese ernsthafte Möglichkeit hergeleitet wird, müssen unstreitig oder (voll) bewiesen sein. Zweifel gehen zulasten dessen, gegen d......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Erschüttert ist der Anscheinsbeweis, wenn die ernsthafte (reale) Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehensablaufs besteht. Die Tatsachen, aus denen diese ernsthafte Möglichkeit hergeleitet wird, müssen unstreitig oder (voll) bewiesen sein. Zweifel gehen zulasten dessen, gegen den der Anscheinsbeweis streitet. Bei erfolgreicher Erschütterung besteht wieder die beweisrechtliche Normallage (OLG München NJW-RR 2014, 601, 602)."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 13.08.2020 - 4 U 6/20
Anscheinsbeweis (ja) beim Spurwechseln
"Gegen den Kläger spricht bereits der Anscheinsbeweis des § 7 Abs. 5 StVO. Danach darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Aus dieser höchsten die hohen Sorgfaltsanforderungen folgt ein Anscheinsbeweis für die Missachtung dieser ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Gegen den Kläger spricht bereits der Anscheinsbeweis des § 7 Abs. 5 StVO. Danach darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Aus dieser höchsten die hohen Sorgfaltsanforderungen folgt ein Anscheinsbeweis für die Missachtung dieser Sorgfaltspflichten, wenn die Kollision in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel steht. Die Haftungsabwägung führt regelmäßig zur Alleinhaftung des Spurwechslers (OLG Q. Urt. v. 10.11.2016 - 7 U 91/16, BeckRS 2016, 114560 Rn. 3, beckonline m.w.N.)."
vgl. AG Brühl, Urteil vom 17.05.2024 - 23 C 220/23
Anscheinsbeweis (keiner) bei kontaktlosem Unfall bzgl. überschneller Annäherung des Wartepflichtigen
"Ein Anscheinsbeweis kommt in Betracht, wenn ein typischer Geschehensablauf feststeht, der nach der Lebenserfahrung den Schluss auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten rechtfertigt (BGH Beschl. v. 28.2.2023 - VI ZR 98/22, BeckRS 2023, 6492 Rn. 12). Ein Anscheinsbeweis kann im ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Ein Anscheinsbeweis kommt in Betracht, wenn ein typischer Geschehensablauf feststeht, der nach der Lebenserfahrung den Schluss auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten rechtfertigt (BGH Beschl. v. 28.2.2023 - VI ZR 98/22, BeckRS 2023, 6492 Rn. 12). Ein Anscheinsbeweis kann im Hinblick auf § 8 StVO zwar grundsätzlich zu Lasten des Wartepflichtigen in Betracht kommen, wenn es zu einem Zusammenstoß gekommen ist (vgl. Freymann in Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, § 8 StVO Rn. 258 m. w. N.). Jedenfalls aber lässt sich die geforderte Typizität im Streitfall, in dem es keinen Zusammenstoß gab, der Beklagte zu 2 sogar unstreitig jedenfalls einen halben Meter vor der gestrichelten Linie zum Stehen gekommen ist und konkrete Angaben zur Annäherungsgeschwindigkeit fehlen, nicht aus den örtlichen Gegebenheiten und den Bewegungsrichtungen der Beteiligten herleiten. Auch im Übrigen bestehen aus den sogleich dargelegten Gründen keine Anhaltspunkte für eine durch den Beklagten zu 2 herbeigeführte kritische Verkehrslage."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.05.2023 - 7 U 17/23
Anscheinsbeweis - Grundsatz
"aa) Die Frage, ob ein Anscheinsbeweis eingreift, unterliegt der Prüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteile vom 1. August 2023 - VI ZR 82/22, juris Rn. 26; vom 13. Dezember 2016 - VI ZR 32/16, NJW 2017, 1177 Rn. 9 mwN). Ein Anscheinsbeweis kommt in Betracht, wenn ein typischer Geschehensablau......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"aa) Die Frage, ob ein Anscheinsbeweis eingreift, unterliegt der Prüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteile vom 1. August 2023 - VI ZR 82/22, juris Rn. 26; vom 13. Dezember 2016 - VI ZR 32/16, NJW 2017, 1177 Rn. 9 mwN). Ein Anscheinsbeweis kommt in Betracht, wenn ein typischer Geschehensablauf feststeht, der nach der Lebenserfahrung den Schluss auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten rechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 1. August 2023 - VI ZR 82/22, juris Rn. 26; Senatsbeschluss vom 28. Februar 2023 - VI ZR 98/22, NJW-RR 2023, 700 Rn. 12; jew. mwN)."
vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2023 - VI ZR 287/22
Anscheinsbeweis - Zurückhaltung geboten
"Zudem ist bei der Anwendung des Anscheinsbeweises grundsätzlich Zurückhaltung geboten, weil er es erlaubt, bei typischen Geschehensabläufen aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten zu schließen, ohne dass im konkreten Fall die Ursache ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zudem ist bei der Anwendung des Anscheinsbeweises grundsätzlich Zurückhaltung geboten, weil er es erlaubt, bei typischen Geschehensabläufen aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten zu schließen, ohne dass im konkreten Fall die Ursache bzw. das Verschulden festgestellt ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, NJW 2016, 1098 Rn. 14 mwN)."
vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2023 - VI ZR 287/22
Anscheinsbeweis bei Kettenunfall: möglich, aber nicht zwingend
"Bei einem Kettenauffahrunfall kommt ein Anscheinsbeweis im Verhältnis zwischen Auffahrendem und Vorausfahrendem für eine schuldhafte Verursachung des Heckaufpralls durch den letzten in der Kette auffahrenden Verkehrsteilnehmer nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass das ihm vorausfahrende Fahrzeug r......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Bei einem Kettenauffahrunfall kommt ein Anscheinsbeweis im Verhältnis zwischen Auffahrendem und Vorausfahrendem für eine schuldhafte Verursachung des Heckaufpralls durch den letzten in der Kette auffahrenden Verkehrsteilnehmer nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass das ihm vorausfahrende Fahrzeug rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist und nicht durch einen Aufprall auf das vorausfahrende Fahrzeug den Bremsweg des ihm folgenden Fahrzeugs verkürzt hat (OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2014, 6 U 101/13 - juris; König, in: König/Hentschel/Dauer, a.a.O., § 4 StVO Rn. 36)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2020 - 7 U 24/19
Anscheinsbeweis gegen den betrunkenen Kfz-Fahrer
"Es spricht nämlich ein Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit der Trunkenheit (im Sinne einer absoluten oder relativen Fahruntüchtigkeit) für einen Unfall, wenn dieser sich in einer Verkehrslage und unter Umständen ereignet, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können (vgl. BGH, Urteil vom 2......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Es spricht nämlich ein Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit der Trunkenheit (im Sinne einer absoluten oder relativen Fahruntüchtigkeit) für einen Unfall, wenn dieser sich in einer Verkehrslage und unter Umständen ereignet, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.1955 - II ZR 345/53 -, BGHZ 18, 311, 318 f.; Urteil vom 30.10.1985 - IVa ZR 10/84 -, NJW-RR 1986, 323, 324; Urteil vom 10.01.1995 - VI ZR 247/94 -, NJW 1995, 1029, 1030; OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.06.2017 - 4 U 62/16 -, r + s 2018, 154, 156; Burmann, in: ders./Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, § 287, Rdnr. 16; Kaufmann, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, Kap. 25, Rdnr. 331). So liegt es hier. Gerade angesichts der freien Sicht für den Beklagten zu 1 unterliegt es keinem Zweifel, dass ein nüchterner Fahrer die Gruppe um die Klägerin wahrgenommen und rechtzeitig gebremst hätte."
vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2024, Az. 26 U 11/23
Anscheinsbeweis nur, wenn keine Besonderheiten
"Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt auch bei Verkehrsunfällen einen Geschehensablauf voraus, bei dem sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um einen ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt auch bei Verkehrsunfällen einen Geschehensablauf voraus, bei dem sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um einen Sachverhalt handeln, für den nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist. Es reicht allerdings allein das "Kerngeschehen" als solches dann als Grundlage eines Anscheinsbeweises nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten im Rahmen des Unfallereignisses der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben. Zudem ist bei der Anwendung des Anscheinsbeweises grundsätzlich Zurückhaltung geboten, weil er es erlaubt, bei typischen Geschehensabläufen aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten zu schließen, ohne dass im konkreten Fall die Ursache bzw. das Verschulden festgestellt ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, NJW 2016, 1098 Rn. 14 mwN)."
vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2023 - VI ZR 287/22
bei Kettenunfall kein typischer Geschehensablauf
"Vorliegend ist unstreitig, dass der Zeuge L seinerseits (leicht) auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren ist und der Anhalteweg der Gesellschafterin der Klägerin dadurch verkürzt wurde.
Damit fehlt es im Verhältnis zwischen dem Zeugen L und der Klägerin an dem erforderlichen typischen Ge......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Vorliegend ist unstreitig, dass der Zeuge L seinerseits (leicht) auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren ist und der Anhalteweg der Gesellschafterin der Klägerin dadurch verkürzt wurde.
Damit fehlt es im Verhältnis zwischen dem Zeugen L und der Klägerin an dem erforderlichen typischen Geschehensablauf, ein Anscheinsbeweis greift nicht ein.
Dies gilt auch im Verhältnis zum Beklagten zu 1 als erstem Fahrer in der Kette.
Damit ist die Frage, inwieweit die Gesellschafterin der Klägerin den gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO gebotenen Sicherheitsabstand zum Fahrzeug des Zeugen L eingehalten und ob sie wie gem. § 1 Abs. 2 StVO geboten auf dessen Vollbremsung reagiert hat, offen. Eine weitere diesbezügliche Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens war jedoch nicht erforderlich, da auch für den Fall, dass der Gesellschafterin kein Verkehrsverstoß nachgewiesen werden kann, die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs im Verhältnis zu der des Beklagtenfahrzeugs im Rahmen der gebotenen Einzelabwägung der Verursachungsbeiträge des Beklagten zu 1 und der Gesellschafterin der Klägerin so deutlich überwiegt, dass diese dahinter vollständig zurücktritt."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2020 - 7 U 24/19
Definition: Anscheinsbeweis
"Voraussetzung hierfür wäre ein sog. typischer Geschehensablauf, also ein sich aus der Lebenserfahrung bestätigender gleichförmiger Vorgang, durch dessen Typizität es sich erübrigt, die tatsächlichen Einzelumstände eines bestimmten historischen Geschehens nachzuweisen (unter vielen BGH, Urt. v. 10......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Voraussetzung hierfür wäre ein sog. typischer Geschehensablauf, also ein sich aus der Lebenserfahrung bestätigender gleichförmiger Vorgang, durch dessen Typizität es sich erübrigt, die tatsächlichen Einzelumstände eines bestimmten historischen Geschehens nachzuweisen (unter vielen BGH, Urt. v. 10.04.2014 - VII ZR 254/13, juris, Rn. 9; BGH, Urt. v. 26.03.2013 - VI ZR 109/12, juris, Rn. 26 ff.; m.w.N. auch Prütting in MünchKomm ZPO, 6. Aufl., 2020, § 286, Rn. 50; Sanger in Saenger, ZPO, 9. Aufl., 2021, § 286, Rn. 41 ff.; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., 2023, § 286, Rn. 23 ff.). Erforderlich ist indes, dass die Typizität gerade so wahrscheinlich ist, dass sie die (volle) richterliche Überzeugung i.S.d. § 286 ZPO tragen kann (vgl. etwa BGH, Urt. v. 107.06.1997 - X ZR 119/94, juris, Rn. 12); dass von mehreren alternativen Ursachen eine wahrscheinlicher ist, reicht für die Annahme eines Anscheinsbeweises nicht aus (BGH, Urt. V. 17.02.1988 - IV a ZR 277/86 = NJW-RR 88, 789)."
vgl. AG Berlin-Mitte, Urteil vom 09.05.2023 - 151 C 60/22
Erschütterung des Anscheinsbeweises
"Erschüttert ist der Anscheinsbeweis, wenn die ernsthafte (reale) Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehensablaufs besteht (BGH NJW 1953, 584; BGH, NJW-RR 1986, 384). Die Tatsachen, aus denen diese ernsthafte Möglichkeit hergeleitet wird, müssen unstreitig oder (voll) bewiesen s......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Erschüttert ist der Anscheinsbeweis, wenn die ernsthafte (reale) Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehensablaufs besteht (BGH NJW 1953, 584; BGH, NJW-RR 1986, 384). Die Tatsachen, aus denen diese ernsthafte Möglichkeit hergeleitet wird, müssen unstreitig oder (voll) bewiesen sein (BGH NJW 1952, 1137; NJW 1953, 584). Zweifel gehen zulasten dessen, gegen den der Anscheinsbeweis streitet. Bei erfolgreicher Erschütterung besteht wieder die beweisrechtliche Normallage (s. dazu BGH NJW 1951, 653; NJW 1952, 1137)."
vgl. LG Köln, Urteil vom 19.04.2024 - 14 O 65/21
Grundsatz: Anscheinsbeweis gegen Auffahrenden
"Grundsätzlich spricht bei einem Auffahrunfall der erste Anschein dafür, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, unaufmerksam war oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepasst......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Grundsätzlich spricht bei einem Auffahrunfall der erste Anschein dafür, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, unaufmerksam war oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist; denn der Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht (BGH, Urteil vom 13.12.2016, VI ZR 32/16, NJW 2017, 1177; Urteil vom 16.01.2007, VI ZR 248/05 - juris; OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2018, 7 U 31/18 - juris).
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vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2020 - 7 U 24/19
kein zwingender Anscheinsbeweis gegen Überholenden
"Dabei verkennt das Gericht nicht, dass ein Anscheinsbeweis gegen den Überholenden nicht generell anzunehmen ist; ein solcher kommt aber je nach Einzelfall in Betracht (grundlegend BGH NJW 1975, 312; siehe auch Kuhnke NZV 2018, 447, 449 f.). Ein solcher besonderer Einzelfall liegt vorliegend vor........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Dabei verkennt das Gericht nicht, dass ein Anscheinsbeweis gegen den Überholenden nicht generell anzunehmen ist; ein solcher kommt aber je nach Einzelfall in Betracht (grundlegend BGH NJW 1975, 312; siehe auch Kuhnke NZV 2018, 447, 449 f.). Ein solcher besonderer Einzelfall liegt vorliegend vor."
vgl. LG Köln, Urteil vom 19.04.2024 - 14 O 65/21
typische alkoholbedingte Fahrfehler: Abkommen von Straße, verspätete Reaktion
"Als typische alkoholbedingte Fahrfehler sind etwa das Abkommen von der Straße ohne ersichtlichen Grund bei einfacher Verkehrssituation (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 8. Januar 2020 - 11 U 197/18, juris; OLG Hamm, Urteil vom 30. Januar 1981 - 20 U 229/80, VersR 1981, 924), aber auch das......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Als typische alkoholbedingte Fahrfehler sind etwa das Abkommen von der Straße ohne ersichtlichen Grund bei einfacher Verkehrssituation (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 8. Januar 2020 - 11 U 197/18, juris; OLG Hamm, Urteil vom 30. Januar 1981 - 20 U 229/80, VersR 1981, 924), aber auch das deutlich verspätete Erkennen von Hindernissen oder Gefahrenmomenten und die damit verbundene verzögerte oder überzogene Reaktion des alkoholisierten Fahrers gewertet worden (vgl. die Nachweise bei Klimke in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, AKB 2015 A.2.9 Rdn. 52)."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 12.10.2022 - 5 U 22/22
Vorrecht des anfahrenden Busses setzt vorherige Umschau und Blinkersetzen voraus
"Erst wenn der Fahrer des Linienbusses sichergestellt hat, dass den Anforderungen des § 10 Satz 2 StVO Genüge getan ist, also der Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig zuvor gesetzt war und nach Rückschau nicht anzunehmen ist, dass andere Verkehrsteilnehmer mehr als nur mittelstark bremsen müssten, entst......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Erst wenn der Fahrer des Linienbusses sichergestellt hat, dass den Anforderungen des § 10 Satz 2 StVO Genüge getan ist, also der Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig zuvor gesetzt war und nach Rückschau nicht anzunehmen ist, dass andere Verkehrsteilnehmer mehr als nur mittelstark bremsen müssten, entsteht sein Vorrecht gem. § 20 Abs. 5 StVO (vgl. BGH, Beschluss vom 06. Dezember 1978 – 4 StR 130/78 –, BGHSt 28, 218-224, Rn. 10, juris: in der Entscheidung stand allerdings fest, dass der Fahrzeuglenker des Linienomnibusses geblinkt hatte), was in der Folge den Anscheinsbeweis gegen den Einfahrenden entfallen lässt (vgl. Spelz in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 20 StVO (Stand: 27.04.2017), Rn. 39 m.w.N.)."
vgl. OLG Celle, Urteil vom 10.11.2021 - 14 U 96/21