Anscheinsbeweis des Abbiegenden gegenüber dem Überholer
"Bei Kollisionen mit überholenden Fahrzeugen streitet ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Linksabbiegers (Scholten in: Freymann/Wellner, a.a.O., § 9 StVO, Rn. 54; OLG München, Urteil vom 25. April 2014 – 10 U 1886/13 –, Rn. 4, juris). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob - wie h......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Bei Kollisionen mit überholenden Fahrzeugen streitet ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Linksabbiegers (Scholten in: Freymann/Wellner, a.a.O., § 9 StVO, Rn. 54; OLG München, Urteil vom 25. April 2014 – 10 U 1886/13 –, Rn. 4, juris). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob - wie hier - zugleich die Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO vorliegen. Denn maßgebend für die Annahme des Anscheinsbeweises ist die Typizität des Geschehensablaufes, die darauf schließen lässt, dass der Abbiegende die ihm obliegenden besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 1 StVO vernachlässigt hat, er insbesondere den nachfolgenden Verkehr durch Verletzung der aus § 9 Abs. 1 StVO folgenden Sorgfaltspflichten nicht hinreichend beachtet hat."
vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 14.12.2023, Az. 12 U 107/23
Anscheinsbeweis für Überholmänover
"aa) Angesichts des unstreitigen Kollisionsablaufs und des Schadensbildes der beteiligten Fahrzeuge streitet vorliegend ein Anscheinsbeweis für einen Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 5 Abs. 4 S. 2 und S. 6 StVO, also eines Überholens mit zu geringem Seitenabstand und Behinderung des Überholten bei......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"aa) Angesichts des unstreitigen Kollisionsablaufs und des Schadensbildes der beteiligten Fahrzeuge streitet vorliegend ein Anscheinsbeweis für einen Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 5 Abs. 4 S. 2 und S. 6 StVO, also eines Überholens mit zu geringem Seitenabstand und Behinderung des Überholten beim Wiedereinscheren. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass ein Anscheinsbeweis gegen den Überholenden nicht generell anzunehmen ist; ein solcher kommt aber je nach Einzelfall in Betracht (grundlegend BGH NJW 1975, 312; siehe auch Kuhnke NZV 2018, 447, 449 f.). Ein solcher besonderer Einzelfall liegt vorliegend vor.
Denn vorliegend steht fest, dass die Kollision derart erfolgt ist, dass sich der Kläger als Motorradfahrer im städtischen Verkehr rechts vom Pkw der Beklagten befand und es zu einer Berührung zwischen dem hinteren rechten Teil des Pkw und des linken Lenkers des klägerischen Motorrads kam, infolge dessen der Motorradfahrer stürzte. Auch steht fest, dass die örtlichen Begebenheiten der Straße ein "Überholen von rechts" durch Motorräder nicht problemlos zuließen, weil die Straße am rechten Rand von einem Bürgersteig mit erhöhtem Randstein begrenzt war, über den ein Motorrad nicht ohne Weiteres fahren konnte. In einem solchen Fall besteht eine Typizität dahingehend, dass der Pkw ein Überholmanöver vorgenommen hat und dabei entweder zu keiner Zeit ausreichenden Seitenabstand hatte oder spätestens beim Einscheren den Seitenabstand nicht beachtete. Jegliche andere Begründung der Kollision erscheint als derart unwahrscheinlich, dass insoweit eine Erschütterung des Anscheinsbeweises notwendig wäre."
vgl. LG Köln, Urteil vom 19.04.2024 - 14 O 65/21
kein Anscheinsbeweis bei plötzlichem Ausscheren
"Unter Anwendung dieser Grundsätze liegt hier kein typischer Auffahrunfall vor, da als besonderer Umstand das plötzliche Ausscheren des Zeugen K. nach links zu berücksichtigen ist. berücksichtigen ist." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Unter Anwendung dieser Grundsätze liegt hier kein typischer Auffahrunfall vor, da als besonderer Umstand das plötzliche Ausscheren des Zeugen K. nach links zu berücksichtigen ist."
vgl. LG Münster, Urteil vom 01.06.2023 - 8 O 136/22
kein zwingender Anscheinsbeweis gegen Überholenden
"Dabei verkennt das Gericht nicht, dass ein Anscheinsbeweis gegen den Überholenden nicht generell anzunehmen ist; ein solcher kommt aber je nach Einzelfall in Betracht (grundlegend BGH NJW 1975, 312; siehe auch Kuhnke NZV 2018, 447, 449 f.). Ein solcher besonderer Einzelfall liegt vorliegend vor........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Dabei verkennt das Gericht nicht, dass ein Anscheinsbeweis gegen den Überholenden nicht generell anzunehmen ist; ein solcher kommt aber je nach Einzelfall in Betracht (grundlegend BGH NJW 1975, 312; siehe auch Kuhnke NZV 2018, 447, 449 f.). Ein solcher besonderer Einzelfall liegt vorliegend vor."