"denn die Prüfung der Unabwendbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darf sich nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert hat, sondern ist auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein Idealfahrer überhaupt in die konkrete Gefahrenlage g......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"denn die Prüfung der Unabwendbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darf sich nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert hat, sondern ist auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein Idealfahrer überhaupt in die konkrete Gefahrenlage geraten wäre. Es wird ein Unfall, der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelt, nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr - zu spät - ideal verhält (BGH, Urteil vom 13.12.2005, VI ZR 68/04, NJW 2006, 896 Rn. 21; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2020, 1 U 101/19 - juris Rn. 29).
Dass der Unfall für die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs auch bei (möglicher) Beobachtung des weiteren vorausfahrenden Verkehrs unabwendbar war, lässt sich dem zugrunde zulegenden klägerischen Vortrag nicht entnehmen."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2020 - 7 U 24/19
Definition: Unabwendbarkeit
"Unabwendbar ist ein Ereignis nur dann, wenn es durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. „Idealfahrers“ (König, in: Hentschel, 41. Aufl. 2011, § 17 StVG Rn. 22).sog. „Idealfahrers“ (König, in: Hentschel, 41. Aufl. 2011, § 17 StVG Rn. 22)." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Unabwendbar ist ein Ereignis nur dann, wenn es durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. „Idealfahrers“ (König, in: Hentschel, 41. Aufl. 2011, § 17 StVG Rn. 22)."
vgl. LG Kassel, Urteil vom 08.03.2013 - 5 O 118/12
Unabwendbarkeit und Beweislast
"Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein "Idealfahrer" verhalten haben (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04). Wer sich auf den Ausschlussgrund berufen will, muss die Unabwendbarkeit des Unfalls beweisen (BGH, Urteil vom 04.05.1976 - VI ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein "Idealfahrer" verhalten haben (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04). Wer sich auf den Ausschlussgrund berufen will, muss die Unabwendbarkeit des Unfalls beweisen (BGH, Urteil vom 04.05.1976 - VI ZR 193/74)."
vgl. LG Münster, Urteil vom 01.06.2023 - 8 O 136/22
Verhalten des Idealfahrers ist global zu betrachten
"Nach § 17 Abs. 3 S. 2 StVG liegt ein unabwendbares Ereignis dann vor, wenn sowohl der Halter als auch der Fahrer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beachtet haben. Als Maßstab gilt, dass jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt einzuhalten ist. Allgemein ane......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Nach § 17 Abs. 3 S. 2 StVG liegt ein unabwendbares Ereignis dann vor, wenn sowohl der Halter als auch der Fahrer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beachtet haben. Als Maßstab gilt, dass jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt einzuhalten ist. Allgemein anerkannt ist, dass ein Verkehrsunfall dann unabwendbar ist, wenn dieser auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BGH, NJW 1992, 1684). Gefordert wird, an einen durchschnittlichen Verhaltensanforderungen gemessenes ideales, also überdurchschnittliches Verhalten, welches sachgemäß, geistesgegenwärtig ist und über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinausgeht. Es kommt nicht darauf an, wie ein Idealfahrer in der konkreten Gefahrenlage reagiert hätte, sondern darauf, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine solche Situation geraten wäre (BGH, NJW 1992, 1684; Bormann/Hess/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, § 17 Rn. 8 StVG. Unabwendbar bedeutet also keine absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern es genügt eine äußerst angepasste Fahrweise."
vgl. AG Rheine, Urteil vom 19.12.2024, Az. 14 C 136/24, n.v.