"denn die Prüfung der Unabwendbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darf sich nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert hat, sondern ist auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein Idealfahrer überhaupt in die konkrete Gefahrenlage g......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"denn die Prüfung der Unabwendbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darf sich nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert hat, sondern ist auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein Idealfahrer überhaupt in die konkrete Gefahrenlage geraten wäre. Es wird ein Unfall, der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelt, nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr - zu spät - ideal verhält (BGH, Urteil vom 13.12.2005, VI ZR 68/04, NJW 2006, 896 Rn. 21; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2020, 1 U 101/19 - juris Rn. 29).
Dass der Unfall für die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs auch bei (möglicher) Beobachtung des weiteren vorausfahrenden Verkehrs unabwendbar war, lässt sich dem zugrunde zulegenden klägerischen Vortrag nicht entnehmen."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2020 - 7 U 24/19
Definition: Unabwendbarkeit
"Unabwendbar i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG ist ein Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt, die insbesondere die Einhaltung der geltenden Verkehrsvorschriften beinhaltet, nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. "Idealfahrers" (OLG Hamm, Urteil vom 03.06.2016, Az. ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Unabwendbar i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG ist ein Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt, die insbesondere die Einhaltung der geltenden Verkehrsvorschriften beinhaltet, nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. "Idealfahrers" (OLG Hamm, Urteil vom 03.06.2016, Az. 7 U 14/16 - juris; König, in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 17 StVG Rn. 22 m.w.N.). Zur äußersten Sorgfalt gehört die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente.
Den Beweis für die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens muss jeweils die Partei führen, die sich darauf beruft (König, in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 17 StVG, Rn. 23)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2020 - 7 U 24/19
unabwendbares Ereignis
"Unabwendbar ist ein Ereignis, welches auch durch die äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, wozu ein am Maßstab des Idealfahrers orientiertes sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln gehört, welches alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigt (vergleiche Henschel/König/Daue......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Unabwendbar ist ein Ereignis, welches auch durch die äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, wozu ein am Maßstab des Idealfahrers orientiertes sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln gehört, welches alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigt (vergleiche Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, StVG § 17 Rn. 22). Hierbei ist nicht nur maßgeblich, wie ein Idealfahrer in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern auch, ob er in eine solche Gefahrensituation überhaupt geraten wäre (BGH NJW 1992, 1684, 1685). § 17 Abs. 3 StVG verlangt, dass der Idealfahrer in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (BGH NJW 1992, 1684, 1685; OLG Jena BeckRS 2022, 5234 Rn. 31). Maßstab ist ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i.S.v. § 276 BGB hinaus (BGH NZV 2005, 305, 306 m.w.N.). Dies ist daher auch unabhängig von der Feststellung eines Verstoßes gegen eine in der StVO kodifizierte Sorgfaltspflicht. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der ein unabwendbares Ereignis begründenden Tatsachen obliegt jeweils demjenigen, der sich zu seinen Gunsten darauf beruft (vergleiche Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, StVG § 17 Rn. 23)."