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Unabwendbarkeit
nein



keine Unabwendbarkeit, wenn Kaffeebecher in der Hand

"Das Unfallgeschehen war für den Beklagten zu 1) nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Es bedarf aus Sicht des Senats keiner weiteren Vertiefung, dass ein sog. "Idealfahrer in der Situation des Beklagten zu 1) schon nicht in die Unfallsituation geraten wäre, eben weil er nicht mit einem K......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.03.2021 - 7 U 12/20