| "Das Unfallgeschehen war für den Beklagten zu 1) nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Es bedarf aus Sicht des Senats keiner weiteren Vertiefung, dass ein sog. "Idealfahrer” in der Situation des Beklagten zu 1) schon nicht in die Unfallsituation geraten wäre, eben weil er nicht mit einem Kaffeebecher in der Hand in den Kreisverkehr eingefahren wäre, sondern beide Hände am Lenkrad gehabt hätte." |