"denn die Prüfung der Unabwendbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darf sich nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert hat, sondern ist auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein Idealfahrer ��berhaupt in die konkrete Gefahrenlage g......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"denn die Prüfung der Unabwendbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darf sich nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert hat, sondern ist auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein Idealfahrer überhaupt in die konkrete Gefahrenlage geraten wäre. Es wird ein Unfall, der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelt, nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr - zu spät - ideal verhält (BGH, Urteil vom 13.12.2005, VI ZR 68/04, NJW 2006, 896 Rn. 21; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2020, 1 U 101/19 - juris Rn. 29).
Dass der Unfall für die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs auch bei (möglicher) Beobachtung des weiteren vorausfahrenden Verkehrs unabwendbar war, lässt sich dem zugrunde zulegenden klägerischen Vortrag nicht entnehmen."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2020 - 7 U 24/19
Allgemeines zur Unabwendbarkeit
"Unabwendbar ist ein Ereignis, welches auch durch die äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, wozu ein am Maßstab des Idealfahrers orientiertes sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln gehört, welches alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigt (vergleiche Henschel/König/Daue......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Unabwendbar ist ein Ereignis, welches auch durch die äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, wozu ein am Maßstab des Idealfahrers orientiertes sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln gehört, welches alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigt (vergleiche Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, StVG § 17 Rn. 22). Hierbei ist nicht nur maßgeblich, wie ein Idealfahrer in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern auch, ob er in eine solche Gefahrensituation überhaupt geraten wäre (BGH NJW 1992, 1684, 1685). § 17 Abs. 3 StVG verlangt, dass der Idealfahrer in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (BGH NJW 1992, 1684, 1685; OLG Jena BeckRS 2022, 5234 Rn. 31). Maßstab ist ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i.S.v. § 276 BGB hinaus (BGH NZV 2005, 305, 306 m.w.N.). Dies ist daher auch unabhängig von der Feststellung eines Verstoßes gegen eine in der StVO kodifizierte Sorgfaltspflicht. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der ein unabwendbares Ereignis begründenden Tatsachen obliegt jeweils demjenigen, der sich zu seinen Gunsten darauf beruft (vergleiche Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, StVG § 17 Rn. 23)."
vgl. LG Köln, Urteil vom 19.04.2024 - 14 O 65/21
bei Zweifeln: kein Unabwendbarkeitsnachweis geführt
"Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG gilt ein Ereignis nur dann als unabwendbar, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Das Landgericht hat - was von den Parteien auch nicht weiter angegriffen wird - festgestellt, dass nicht ausz......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG gilt ein Ereignis nur dann als unabwendbar, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Das Landgericht hat - was von den Parteien auch nicht weiter angegriffen wird - festgestellt, dass nicht auszuschließen sei, dass einer der Fahrzeugführer - also auch der Geschäftsführer der Klägerin - den Unfall durch erhöhte Aufmerksamkeit oder frühere Reaktion hätte vermeiden können. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zu 1 rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat und der Geschäftsführer der Klägerin deswegen nicht zum Überholen hätte ansetzen dürfen."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.04.2024 - 7 U 83/22
Definition: Unabwendbarkeit
"Unabwendbar ist ein Ereignis nur dann, wenn es durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. „Idealfahrers“ (König, in: Hentschel, 41. Aufl. 2011, § 17 StVG Rn. 22).sog. „Idealfahrers“ (König, in: Hentschel, 41. Aufl. 2011, § 17 StVG Rn. 22)." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Unabwendbar ist ein Ereignis nur dann, wenn es durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. „Idealfahrers“ (König, in: Hentschel, 41. Aufl. 2011, § 17 StVG Rn. 22)."
vgl. LG Kassel, Urteil vom 08.03.2013 - 5 O 118/12
Definition: Unabwendbarkeit
"Unabwendbar i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG ist ein Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt, die insbesondere die Einhaltung der geltenden Verkehrsvorschriften beinhaltet, nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. "Idealfahrers" (OLG Hamm, Urteil vom 03.06.2016, Az. ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Unabwendbar i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG ist ein Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt, die insbesondere die Einhaltung der geltenden Verkehrsvorschriften beinhaltet, nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. "Idealfahrers" (OLG Hamm, Urteil vom 03.06.2016, Az. 7 U 14/16 - juris; König, in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 17 StVG Rn. 22 m.w.N.). Zur äußersten Sorgfalt gehört die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente.
Den Beweis für die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens muss jeweils die Partei führen, die sich darauf beruft (König, in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 17 StVG, Rn. 23)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2020 - 7 U 24/19
fehlerhafte Bedienung von Richtungsanzeigern verhindert Unabwendbarkeit
"Für eine Unabwendbarkeit des Unfalls für den Beklagten zu 1 i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG spricht vordergründig, dass er keinen direkten Einfluss auf die Kollision des klägerischen Fahrzeugs mit dem des Zeugen L hatte. Allerdings bleibt zu Lasten der Beklagten nach dem Ergebnis der erst- und zweitinstanzl......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Für eine Unabwendbarkeit des Unfalls für den Beklagten zu 1 i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG spricht vordergründig, dass er keinen direkten Einfluss auf die Kollision des klägerischen Fahrzeugs mit dem des Zeugen L hatte. Allerdings bleibt zu Lasten der Beklagten nach dem Ergebnis der erst- und zweitinstanzlichen Beweisaufnahme die Möglichkeit im Raum stehen, dass der Beklagte zu 1 durch eine zunächst irrtümlich verwechselnde Betätigung des rechten Fahrtrichtungsanzeigers einen Gefahrenmoment geschaffen hat, was letztlich aber offen bleiben kann, da dies im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge jedenfalls - wie nachfolgend ausgeführt wird - zurücktritt."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2020 - 7 U 24/19
Überschreitung der Richtgeschwindigkeit
"(a) Grundsätzlich ist bei deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit die Betriebsgefahr zu Lasten des schuldlos an einem Verkehrsunfall Beteiligten zu berücksichtigen (BGH VersR 1992, 714; OLG Hamm NZV 2000, 43 u. 373; Senat, Urt. v. 27.03.1998 - Az. 10 U 4504/97; Senat, Urteil vom 02. Februar......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"(a) Grundsätzlich ist bei deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit die Betriebsgefahr zu Lasten des schuldlos an einem Verkehrsunfall Beteiligten zu berücksichtigen (BGH VersR 1992, 714; OLG Hamm NZV 2000, 43 u. 373; Senat, Urt. v. 27.03.1998 - Az. 10 U 4504/97; Senat, Urteil vom 02. Februar 2007 - 10 U 4976/06 -,juris)."
vgl. OLG München, Endurteil vom 01.06.2022 - 10 U 7382/21 e
unabwendbares Ereignis
"Es handelt sich nicht um ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigef��hrtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhindert......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Es handelt sich nicht um ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhindert werden könnte und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen werden müsste (vgl. Henschel, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG Randnr. 32)."
vgl. LG Kassel, Urteil vom 23.11.2016 - 6 O 253/15
unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG) ist gegenüber einem Geschädigten, der selbst für keine Betriebsgefahr einzustehen hat, nicht anwendbar
"Ebenso wenig greift ein Anspruchsausschluss nach § 17 Abs. 3 StVG wegen eines unabwendbaren Ereignisses. Gegenüber einem Geschädigten - wie vorliegend dem Versicherungsnehmer der Kl��gerin -, der selbst nicht als Halter eines Kraftfahrzeugs für die Betriebsgefahr eines unfallbeteiligten Kraftfahrzeug......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Ebenso wenig greift ein Anspruchsausschluss nach § 17 Abs. 3 StVG wegen eines unabwendbaren Ereignisses. Gegenüber einem Geschädigten - wie vorliegend dem Versicherungsnehmer der Klägerin -, der selbst nicht als Halter eines Kraftfahrzeugs für die Betriebsgefahr eines unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs einzustehen hat, ist die Vorschrift des § 17 StVG bereits nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22 -, Rn. 40, juris; OLG Celle, Urteil vom 16. November 2022 - 14 U 87/22 - , Rn. 29, juris)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2023 - 7 U 100/22
Unabwendbarkeit nur zu prüfen, wenn Unfall zwischen Kraftfahrzeugen (ohne z. B. Fußgängerbeteiligung)
"Die Frage, ob die Ersatzpflicht aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses ausgeschlossen ist, stellt sich entgegen dem Berufungsvorbringen in dem hier streitigen Fall der Kollision zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Fußg��nger nicht, da § 17 Abs. 3 StVG - wie auch das Landgericht bereits richtig ges......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Frage, ob die Ersatzpflicht aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses ausgeschlossen ist, stellt sich entgegen dem Berufungsvorbringen in dem hier streitigen Fall der Kollision zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Fußgänger nicht, da § 17 Abs. 3 StVG - wie auch das Landgericht bereits richtig gesehen hat - nur im Verhältnis mehrerer unfallbeteiligter Fahrzeughalter untereinander gilt (vgl. nur BGH Urt. v. 4.4.2023 - VI ZR 11/21, r+s 2023, 455 Rn. 9)."
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2024 - 7 U 120/22
Unabwendbarkeit nur zu prüfen, wenn Unfall zwischen Kraftfahrzeugen (ohne z. B. Fußgängerbeteiligung)
"Die Frage, ob die Ersatzpflicht aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses ausgeschlossen ist, stellt sich entgegen dem Berufungsvorbringen in dem hier streitigen Fall der Kollision zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Fußg��nger nicht, da § 17 Abs. 3 StVG - wie auch das Landgericht bereits richtig ges......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Frage, ob die Ersatzpflicht aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses ausgeschlossen ist, stellt sich entgegen dem Berufungsvorbringen in dem hier streitigen Fall der Kollision zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Fußgänger nicht, da § 17 Abs. 3 StVG - wie auch das Landgericht bereits richtig gesehen hat - nur im Verhältnis mehrerer unfallbeteiligter Fahrzeughalter untereinander gilt (vgl. nur BGH Urt. v. 4.4.2023 - VI ZR 11/21, r+s 2023, 455 Rn. 9)."
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2024 - 7 U 120/22
Unabwendbarkeit und Beweislast
"Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein "Idealfahrer" verhalten haben (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04). Wer sich auf den Ausschlussgrund berufen will, muss die Unabwendbarkeit des Unfalls beweisen (BGH, Urteil vom 04.05.1976 - VI ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein "Idealfahrer" verhalten haben (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04). Wer sich auf den Ausschlussgrund berufen will, muss die Unabwendbarkeit des Unfalls beweisen (BGH, Urteil vom 04.05.1976 - VI ZR 193/74)."
vgl. LG Münster, Urteil vom 01.06.2023 - 8 O 136/22
Unfall zwischen PKW und Fußgänger: § 254 BGB möglich
"2. Die Haftung der Beklagten für die unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden aus § 7 Abs. 1 StVG ist eröffnet, weil der Kläger beim Betrieb des von der Beklagten gehaltenen Fahrzeugs schwerst verletzt wurde und die Beklagte den Beweis der Verursachung durch höhere Gewalt gemäß § 7 ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"2. Die Haftung der Beklagten für die unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden aus § 7 Abs. 1 StVG ist eröffnet, weil der Kläger beim Betrieb des von der Beklagten gehaltenen Fahrzeugs schwerst verletzt wurde und die Beklagte den Beweis der Verursachung durch höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG nicht führen kann. Da der Kläger weder Halter noch Führer eines beteiligten Fahrzeuges war, kommt eine Anspruchskürzung nach § 17 StVG nicht in Betracht (vgl. nur BGH Urt. v. 4.4.2023 - VI ZR 11/21, r+s 2023, 455 Rn. 9). Der Kläger hat sich allerdings als Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn verkehrswidrig verhalten und dadurch die im Vordergrund stehende Schadensursache gesetzt. Das führt im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB zu einer Reduzierung der grundsätzlich vollen Haftung der Beklagten auf 25%."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2024 - 7 U 142/23
Verhalten des Idealfahrers ist global zu betrachten
"Nach § 17 Abs. 3 S. 2 StVG liegt ein unabwendbares Ereignis dann vor, wenn sowohl der Halter als auch der Fahrer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beachtet haben. Als Maßstab gilt, dass jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt einzuhalten ist. Allgemein ane......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Nach § 17 Abs. 3 S. 2 StVG liegt ein unabwendbares Ereignis dann vor, wenn sowohl der Halter als auch der Fahrer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beachtet haben. Als Maßstab gilt, dass jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt einzuhalten ist. Allgemein anerkannt ist, dass ein Verkehrsunfall dann unabwendbar ist, wenn dieser auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BGH, NJW 1992, 1684). Gefordert wird, an einen durchschnittlichen Verhaltensanforderungen gemessenes ideales, also überdurchschnittliches Verhalten, welches sachgemäß, geistesgegenwärtig ist und über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinausgeht. Es kommt nicht darauf an, wie ein Idealfahrer in der konkreten Gefahrenlage reagiert hätte, sondern darauf, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine solche Situation geraten wäre (BGH, NJW 1992, 1684; Bormann/Hess/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, § 17 Rn. 8 StVG. Unabwendbar bedeutet also keine absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern es genügt eine äußerst angepasste Fahrweise."
vgl. AG Rheine, Urteil vom 19.12.2024, Az. 14 C 136/24, n.v.
verschmutzter Spiegel kann einer Unabwendbarkeit entgegenstehen
"Eine Abwägung der Verursachungsbeiträge ist nicht nach § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVG zugunsten des Klägers ausgeschlossen, da sich der Unfall - wie auch das Landgericht festgestellt hat - aus dessen Sicht nicht als unabwendbares Ereignis darstellt. Das Landgericht hat die Feststellung getroffen, dass......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Eine Abwägung der Verursachungsbeiträge ist nicht nach § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVG zugunsten des Klägers ausgeschlossen, da sich der Unfall - wie auch das Landgericht festgestellt hat - aus dessen Sicht nicht als unabwendbares Ereignis darstellt. Das Landgericht hat die Feststellung getroffen, dass der linke Außenspiegel verschmutzt war. Dadurch hat der Zeuge A gegen § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass - worauf das Landgericht nicht näher eingegangen ist - eine freie Rücksicht dazu geführt hätte, dass der Zeuge A das Motorrad rechtzeitig hätte bemerken und den Abbiegevorgang unfallverhindernd abbrechen können."