"Der an einem parkenden Wagen vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer darf nur darauf vertrauen, dass die Tür nicht plötzlich mit einem Ruck weit geöffnet wird (BGH, DAR 1981, 148, 149). Vorliegend ist grundsätzlich zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Zeugin D. nach ihrer eigenen Aussage den Beklagten Ziff. 1 links gegenüber seinem Fahrzeug gehen sehen hat und die Tür zu dem Fahrzeug einen Spalt weit geöffnet war. Welcher Seitenabstand von dem Vorbeifahrenden einzuhalten ist, entscheiden die Umstände des Einzelfalles. Liegen - wie hier - Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Vorbeifahrenden bemerkte, neben dem Fahrzeug sich befindliche Person die bereits einen Spalt weit geöffnete Tür weiter öffnen wird, hat der Seitenabstand jedenfalls mehr als 0,5 m zu betragen. Regelmäßig ist in solchen Fällen ein Seitenabstand von ca. 1 m einzuhalten (OLG Hamm, NZV 2004, 408; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 2 StVO Rn. 41 m. w. N.; KG Berlin, DAR 2005, 217)." |