"Neben der Betriebsgefahr der Fahrzeuge ist der zu geringe Abstand (Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVG) gegen die Verstöße gegen die Überholverbote (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO und § 5 Abs. 2 S. 1 StVO) abzuwägen. Dabei ist anerkannt, dass der Überholende anteilig für den Unfall mithaftet, wenn der Überholender den Fahrer eines entgegenkommenden Kfz zu abruptem Bremsen veranlasst und infolgedessen ein anderes Fahrzeug auffährt (Greger in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6. Auflage 2021, § 25 Mitverantwortung des Geschädigten, Rn. 25_195).
Die Kammer hält hier die Verursachungsbeiträge für gleich groß. Sowohl das Fehlverhalten des Zeugen Z. als auch das Fehlverhalten des Zeugen V. haben gleichwertig zum Unfallgeschehen beigetragen. Das Verhalten des Zeugen Z. hat den Ausgangspunkt gesetzt. Ohne das Verhalten des Zeugen V. wäre es aber gleichwohl nicht zu einem Schaden gekommen. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass ein Verursachungsbeitrag den anderen überwiegt." |