| "Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 StVO verpflichtet den Fahrzeugführer dazu, seine Geschwindigkeit - unabhängig von einer allgemein zugelassenen Höchstgeschwindigkeit - den Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen. Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der für ihn übersehbaren Strecke anhalten kann ("Sichtfahrgebot") und muss bei Dunkelheit grundsätzlich auch mit unbeleuchteten Fahrbahnhindernissen rechnen. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht ausnahmslos. Eine Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit ist nämlich nur dann geboten, wenn der Fahrer den Verkehrsablauf nicht vollständig überblicken und deshalb auftretende Hindernisse und Gefahren nicht so rechtzeitig bemerken kann, dass er ihnen mit Sicherheit begegnen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012, VI ZR 180/01, Rn. 11, juris, m.w.N.). Dabei bezieht sich der Begriff der Unübersichtlichkeit nur auf die Fahrbahn, so dass eine Straßenstelle nicht schon dann unübersichtlich wird, wenn der Verkehrsablauf in der seitlichen Umgebung der Straße nicht voll zu überblicken ist (so BGH, aaO). Das Sichtfahrgebot bezieht sich nur auf Hindernisse, die ein Kraftfahrer in der konkreten Situation in Rechnung stellen muss; es gilt nicht für plötzlich von der Seite auf die Fahrbahn gelangende Hindernisse, sondern betrifft die Sicht vor dem Fahrzeug (so auch OLG Dresden, Urteil vom 09.05.2017, 4 U 1596/16, Rn. 20, juris; KG Berlin, Beschluss vom 18.09.2010, 12 W 24/10, juris). Nach diesen Maßstäben musste der Beklagte zu 1) in der konkreten Situation nicht damit rechnen, dass der Kläger ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO unvermittelt von der Seite auf die Fahrbahn treten würde und musste sein Fahrtempo ohne erkennbare besondere Anhaltpunkte hierauf nicht einstellen; insoweit ist das Sichtfahrgebot nicht einschlägig (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.04.2018, 9 U 131/16, Rn. 24, juris; Hentschel/König, § 3 StVO, Rn. 25)." |