"Dagegen hätte der Kläger, wie die Zeugen V. und P. glaubhaft bekundeten, die Lichtzeichenanlage noch - ohne seine Fahrgeschwindigkeit erhöhen zu müssen - bei Gelblicht passieren können, als die Ampel von Grün auf Gelb umsprang, da er sich mit seinem Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits nahe der Haltelinie befand. Doch ist das abrupte Abbremsen eines Fahrzeuges, das sich einer Lichtzeichenanlage nähert, bei Umschalten der Ampel von Grün auf Gelb kein von § 4 Abs. 1 S. 2 StVO untersagtes „starkes Abbremsen ohne zwingenden Grund“. Dies gilt auch dann, wenn ein Passieren der Lichtzeichenanlage bei Gelblicht noch möglich erscheint." |