"Eine etwaige Eigenersparnis des Geschädigten ist nicht in Abzug zu bringen. Wenn auch die Inanspruchnahme eines Mietwagens einer niedrigeren Klasse nicht zu einem Wegfall einer Eigenersparnis führt, entspricht es einer weitüberwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass ein Ersparnisabzug der Billigkeit widerspräche, weil der Schädiger so in doppelter Weise entlastet würde (vgl. hierzu BGH DAR 2013, 379, Tz.26). Dieser Auffassung ist aus dem genannten Grund der Vorzug zu geben. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor, da durch die Wahl eines Fahrzeugs zwei Klassen unter dem Unfallwagen eine doppelte Entlastung vermieden wird." |