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Ersetzungsbefugnis
Allgemeines



Abzug Neu für Alt: möglich bei Wertausgleichsvorgehen nach § 251 Abs. 2 S. 1 BGB

"Auch wenn durch die Umrüstung eines Gebrauchtwagens ein zulassungsfähiges Taxi hergestellt werden kann, das dem beschädigten Taxi technisch wie wirtschaftlichfunktional gleichwertig ist, und somit grundsätzlich die Möglichkeit zur Naturalrestitution besteht, kann der Geschädigte gemäß § 251 Abs........"   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 23.05.2017 - VI ZR 9/17
 

Allgemein: Anspruch nach § 249 BGB

"1. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (sog. "Ersetzungsbefugnis"). Im Ausgangspunkt ist sein Anspruch auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs i......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 239/22
 

Bereicherungsverbot im Rahmen der Ersetzungsbefugis

"3. Darüber hinaus gilt für die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Der Geschädigte soll zwar volle Herstellung verlangen können (Totalreparation), aber an dem Schadensfall nicht "verdienen" (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 29. Okt......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 239/22
 

Ersetzungsbefugnis

"a) Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (sogenannte "Ersetzungsbefugnis"). Im Ausgangspunkt ist sein Anspruch auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 253/22
 

Wiederbeschaffungswert / Schaden ändern sich nicht mit Geschäftsaufgabe

"Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Beklagten mit ihrem Einwand, der Kläger habe wegen der zwischenzeitlichen Aufgabe seines Taxiunternehmens kein schützenswertes Interesse mehr an einer Umrüstung, grundsätzlich nicht gehört werden können. Wie unter II.1 bere......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 23.05.2017 - VI ZR 9/17