Alleinhaftung bei Erfordernis des Ausschlusses der Gefährdung anderer möglich
"Auf Seiten der Klägerin hat sich lediglich die einfache Betriebsgefahr verwirklicht. Dagegen liegt auf Seiten der Beklagten ein mindestens fahrlässiger Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften vor. Die 100%ige Haftung ist dort anerkannt, wo der unfallverursachende Teil gegen Vorschriften ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Auf Seiten der Klägerin hat sich lediglich die einfache Betriebsgefahr verwirklicht. Dagegen liegt auf Seiten der Beklagten ein mindestens fahrlässiger Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften vor. Die 100%ige Haftung ist dort anerkannt, wo der unfallverursachende Teil gegen Vorschriften des Straßenverkehrsrecht verstößt, die eine Verhaltensweise nur dann erlauben, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausdrücklich "ausgeschlossen" ist (vgl. Bursch/Jordan, VersR 1985, 512). Diese Vorschriften stellen einen sehr hohen Sorgfaltsmaßstab auf, der von dem einen Unfallbeteiligten verletzt wird. Ein solcher Verstoß des Beklagten zu 1. ist hier darin zu erkennen, dass er entgegen § 5 Abs. 4 S. 1 und 4 StVO sich beim Überholen nicht so verhalten hat, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs aufgeschlossen wird und der Überholte nicht behindert wird."
vgl. LG Bonn, Urteil vom 28.08.2003 - 18 O 499/02
Definition: Haftung u. Exculpation des Fahrers (§ 18 StVG)
"§ 18 Abs. 1 StVG normiert eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast. Das unfallursächliche Verschulden des Fahrzeugführers wird hiernach widerlegbar vermutet, solange dem Fahrzeugführer nicht der Entlastungsbeweis des § 18 Abs. 1 S. 2 StVG gelingt. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn fes......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"§ 18 Abs. 1 StVG normiert eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast. Das unfallursächliche Verschulden des Fahrzeugführers wird hiernach widerlegbar vermutet, solange dem Fahrzeugführer nicht der Entlastungsbeweis des § 18 Abs. 1 S. 2 StVG gelingt. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn feststeht, dass den Fahrzeugführer bezüglich sämtlicher in Betracht kommender Unfallursachen kein Verschulden trifft, d.h., es geht zu seinen Lasten, wenn der Sachverhalt ungeklärt bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.1974, VI ZR 37/73, Rn. 22, juris). Haftungsmaßstab für das Verschulden des Fahrzeugführers ist insoweit § 276 BGB, wonach fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. Laws/Lohmeyer/Vinke in Freymann/Wellner, jurisPK - Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., 2016, § 18 StVG, Rn. 17, m.w.N.). Folglich hat der Fahrzeugführer nachzuweisen, dass er sich so verhalten hat, wie dies jeder andere ordentliche Kraftfahrzeugführer unter den gegebenen Umständen auch getan hätte. Maßgebend ist das Maß an Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil eines besonnenen und gewissenhaften Verkehrsteilnehmers zu fordern ist. Er muss nachweislich alles einem ordentlichen Kraftfahrer, dem Durchschnittskraftfahrer, Zumutbare getan haben, um den Unfall zu vermeiden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2000, 9 U 128/99, Rn. 20; Laws/Lohmeyer/Vinke, aaO, Rn. 18)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.09.2019 - 7 U 18/17
Mittelinsel eines Kreisverkehrs darf nicht befahren werden
"Für die Abgrenzung von Fahrbahn und Mittelinsel genügt, dass die Mittelinsel durch Markierung und/oder bauliche Abgrenzung eindeutig erkennbar ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2016 - 1 U 195/14 -, juris Rn. 14; Freymann in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, Kap. 27 Rn. 257). Die vor......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Für die Abgrenzung von Fahrbahn und Mittelinsel genügt, dass die Mittelinsel durch Markierung und/oder bauliche Abgrenzung eindeutig erkennbar ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2016 - 1 U 195/14 -, juris Rn. 14; Freymann in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, Kap. 27 Rn. 257). Die vorliegende durchgezogene Linie (Zeichen 295 der lfd. Nr. 68 der Anlage 2 zur StVO), nicht der Beginn der baulich abgesetzten Verbundsteine ist somit für das Verbot des Überfahrens maßgeblich. Eine Ausnahmeregelung für großdimensionierte Fahrzeuge ist für den von dem Geschäftsführer der Klägerin gesteuerten Pkw BMW M4 nicht einschlägig."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 13.10.2022 - 4 U 111/21