| "Zwar hat der Wartepflichtige das Vorfahrtsrecht eines herannahenden Verkehrsteilnehmers nur dann zu beachten, wenn das bevorrechtigte Fahrzeug in dem Augenblick, in dem der Wartepflichtige mit dem Einfahren beginnt, bereits sichtbar ist. Die bloße Möglichkeit, dass auf der Vorfahrtstraße ein anderes Kraftfahrzeug herannahen könnte, löst noch keine Wartepflicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.1994 - VI ZR 285/92, DAR 1994, 195; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015 - I-1 U 41/14, LG Osnabrück, Urteil vom 14. März 2018 - 1 S 335/17, RuS 2018, 498)." |