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Definition
Wartepflicht



Wartepflicht setzt Erkennbarkeit voraus

"Zwar hat der Wartepflichtige das Vorfahrtsrecht eines herannahenden Verkehrsteilnehmers nur dann zu beachten, wenn das bevorrechtigte Fahrzeug in dem Augenblick, in dem der Wartepflichtige mit dem Einfahren beginnt, bereits sichtbar ist. Die bloße Möglichkeit, dass auf der Vorfahrtstraße ein anderes K......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 30.12.2019 - 13 S 66/19