| "Für die Abgrenzung von Fahrbahn und Mittelinsel genügt, dass die Mittelinsel durch Markierung und/oder bauliche Abgrenzung eindeutig erkennbar ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2016 - 1 U 195/14 -, juris Rn. 14; Freymann in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, Kap. 27 Rn. 257). Die vor......." [vollständiges Zitat anzeigen] |
| "Für die Abgrenzung von Fahrbahn und Mittelinsel genügt, dass die Mittelinsel durch Markierung und/oder bauliche Abgrenzung eindeutig erkennbar ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2016 - 1 U 195/14 -, juris Rn. 14; Freymann in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, Kap. 27 Rn. 257). Die vorliegende durchgezogene Linie (Zeichen 295 der lfd. Nr. 68 der Anlage 2 zur StVO), nicht der Beginn der baulich abgesetzten Verbundsteine ist somit für das Verbot des Überfahrens maßgeblich. Eine Ausnahmeregelung für großdimensionierte Fahrzeuge ist für den von dem Geschäftsführer der Klägerin gesteuerten Pkw BMW M4 nicht einschlägig." |