Asphaltfläche zwischen Garagen muss keinen Straßencharakter haben
"Aufgrund der örtlichen Begebenheiten ist die Kammer der Auffassung, dass es sich bei der asphaltierten Fläche vor der Garage nicht um eine dem fließenden Verkehr dienenden Fahrbahn handelt.
Ob einer Fahrspur Straßencharakter zukommt, wird danach beurteilt, ob die baulichen Verhältnisse ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Aufgrund der örtlichen Begebenheiten ist die Kammer der Auffassung, dass es sich bei der asphaltierten Fläche vor der Garage nicht um eine dem fließenden Verkehr dienenden Fahrbahn handelt.
Ob einer Fahrspur Straßencharakter zukommt, wird danach beurteilt, ob die baulichen Verhältnisse für den Verkehrsteilnehmer vertraute typische Straßenmerkmale erkennen lassen, wobei Unterschiede in der Gewichtung einzelner baulicher Merkmale, wie etwa Fahrbahnmarkierungen, Fahrspurbreite oder Asphaltierung bestehen (vgl. dazu näher Siegel, NJW 2019, 2502, 2503). In der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung rückt dabei die Bedeutung der für den Verkehrsteilnehmer erkennbaren Funktion der Fahrspuren in den Vordergrund, wobei der Straßencharakter verneint wird, wenn die Abwicklung des ein- und ausparkenden Rangierverkehrs zumindest auch zweckbestimmend ist (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2022, 1194 Rn. 22; OLG München, r+s 2020, 476 Rn. 6).
Vorliegend liegen die Voraussetzungen nach Auffassung der Kammer nicht vor. Denn anhand der Lichtbilder (Bl. 102 ff. Akte AG) ist erkennbar, dass sich die asphaltierte Fläche lediglich noch ein kleines Stück bis zum folgenden Hausgrundstück fortsetzt und dort offenbar endet. Fahrbahnmarkierungen fehlen gänzlich. Auch die Breite der asphaltierten Fläche lässt darauf schließen, dass die Fläche vor der Garage neben dem Erreichen des angrenzenden Hausgrundstücks primär dazu dient, in die Garage hineinzufahren und diese auch wieder verlassen zu können. Hierfür spricht auch, dass es zwischen der Garagenausfahrt und der asphaltierten Fläche keine Abgrenzung gibt. Die Fläche innerhalb der Garage geht scheinbar fließend in die asphaltierte Fläche über. Demnach handelt es sich nicht um eine Straße, welche dem Vorrang des fließenden Verkehrs dient, sondern um eine einheitliche Fläche, deren primärer Zweck es ist, Fahrzeuge zu rangieren und die Garage zu erreichen. Für diese Auslegung und gegen eine Verkehrsfläche i. S. v. § 10 StVO spricht im Übrigen auch das auf Bild 1 (Bl. 102 Akte AG) erkennbare private Hinweisschild."
vgl. LG Rottweil, Urteil vom 07.02.2024, Az. 1 S 46/23
Durchfahrtshöhe allgemein von 4m, mehr nicht!
"Im Interesse der Verkehrssicherheit ist es hingegen nicht geboten, den Luftraum über der Straße in einer Höhe freizuhalten, der sich oberhalb des Verkehrsraums befindet. Denn bei der Bemessung an die Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht ist zu berücksichtigten, daß nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Im Interesse der Verkehrssicherheit ist es hingegen nicht geboten, den Luftraum über der Straße in einer Höhe freizuhalten, der sich oberhalb des Verkehrsraums befindet. Denn bei der Bemessung an die Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht ist zu berücksichtigten, daß nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 StVZO bei Kfz und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger die "höchstzulässige Höhe über alles" das Maß von 4 m nicht überschreiten darf. Demgemäß war auch der Luftraum über der Straße hier nur in einer Höhe von 4 m freizuhalten. Auf ein Überschreiten der höchstzulässigen Höhe von Fahrzeugen braucht sich der Verkehrssicherungspflichtige nicht einzurichten. Vielmehr tritt in einem derartigen Fall die Eigensorge des Halters bzw. Fahrers eines derartigen Fahrzeugs in den Vordergrund, der selbst darauf zu achten hat, ob er sich mit seinem überhohen Fahrzeug gefahrlos im Verkehrsraum bewegen kann."
vgl. OLG Köln, 19 U 225/93 =VersR 1995, 720
kein Einfahren i.S.d. § 10 StVG bei asphaltierter Fläche vor Garagen
"Nach Auffassung der Kammer liegen die Voraussetzungen des § 10 StVO nicht vor. Denn Einfahren im Sinne der Vorschrift ist die Fahrbewegung auf die Fahrbahn des fließenden Verkehrs. Der Einfahrende kommt aus einem Grundstück, einer Fußgängerzone, einem verkehrsberuhigten Bereich, von anderen Straßen......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Nach Auffassung der Kammer liegen die Voraussetzungen des § 10 StVO nicht vor. Denn Einfahren im Sinne der Vorschrift ist die Fahrbewegung auf die Fahrbahn des fließenden Verkehrs. Der Einfahrende kommt aus einem Grundstück, einer Fußgängerzone, einem verkehrsberuhigten Bereich, von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein (BeckOK StVR/Grabow, 22. Ed. 15.01.2024, StVO § 10 Rn. 5-7). Aufgrund der örtlichen Begebenheiten ist die Kammer der Auffassung, dass es sich bei der asphaltierten Fläche vor der Garage nicht um eine dem fließenden Verkehr dienenden Fahrbahn handelt."
vgl. LG Rottweil, Urteil vom 07.02.2024, Az. 1 S 46/23