| "Im Interesse der Verkehrssicherheit ist es hingegen nicht geboten, den Luftraum über der Straße in einer Höhe freizuhalten, der sich oberhalb des Verkehrsraums befindet. Denn bei der Bemessung an die Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht ist zu berücksichtigten, daß nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 StVZO bei Kfz und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger die "höchstzulässige Höhe über alles" das Maß von 4 m nicht überschreiten darf. Demgemäß war auch der Luftraum über der Straße hier nur in einer Höhe von 4 m freizuhalten. Auf ein Überschreiten der höchstzulässigen Höhe von Fahrzeugen braucht sich der Verkehrssicherungspflichtige nicht einzurichten. Vielmehr tritt in einem derartigen Fall die Eigensorge des Halters bzw. Fahrers eines derartigen Fahrzeugs in den Vordergrund, der selbst darauf zu achten hat, ob er sich mit seinem überhohen Fahrzeug gefahrlos im Verkehrsraum bewegen kann." |