| "Bei dem Wiederbeschaffungswert handelt es sich um den Preis, den der Geschädigte beim Kauf an einen seriösen Händler für ein gleichwertiges Fahrzeug unter Berücksichtigung aller wertbildenden Faktoren nach gründlicher technischer Überprüfung (u.U. mit Werkstattgarantie) zu zahlen hat (Händlerverkaufspreis) (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB Rn. 88 (Stand: 13.10.2022).
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