| "Nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 StVO muss ein Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn, auf der der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang hat, besondere Vorsicht walten lassen. Er muss an nicht besonders vorgesehenen Überquerungsstellen auf den bevorrechtigten Verkehr Rücksicht nehmen und bei Annäherung eines Fahrzeuges warten. Er darf insbesondere nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Kraftfahrzeug die Fahrbahn zu überqueren (vgl. nur BGH, Urteil vom 27.06.2000, VI ZR 126/99, Rn. 18, juris, m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2018, I-1 U 196/14, Rn. 52, juris)." |