| "Dass der Beklagte u. a. für die Tiefgarage verkehrssicherungspflichtig ist, stellt er selbst nicht in Abrede. Diese Pflicht hat er dadurch verletzt, dass er das Verkehrszeichens 265 „2 m“ an der Einfahrt zu Tiefgarage hat anbringen lassen, obwohl die gefahrlose Einfahrt mit Fahrzeugen bis zu einer Höhe von 2 m wegen der Schräge nicht in jedem Fall gefahrlos möglich ist. Richtig ist zwar, dass es sich bei dem besagten Zeichen 265 um ein Verbotsschild handelt, das primär für Fahrzeuge mit einer Höhe von mehr als 2 Metern die Einfahrt verbietet. Durch dieses Zeichen wird indes auch, wie das Amtsgericht zu Recht dargetan hat, das Vertrauen der in die Parkgarage Einfahrenden dahingehend erweckt, dass sie mit Fahrzeugen, die eine geringere Höhe haben, gefahrlos einfahren können.
Soweit der Beklagte meint, das Schild suggeriere nicht, dass die lichte Höhe an jeder Stelle der Tiefgarage 2 Meter betrage, ist das zwar richtig. Die Angabe suggeriert indes, dass an den neuralgischen Stellen - den Ein- und Abfahrten bzw. Durchfahrten - eine Höhe von mindestens 2 Metern zur Verfügung steht." |