"Gegen diese Verkehrssicherungspflicht hat die bekl. Stadt verstoßen, indem sie den Verkehr unter der ca. 60 bis 80 cm in den Parkstreifen hineinragenden Werbeanlage zugelassen und keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen hat, um zu gewährleisten, dass ein Unterfahren mit hohen Fahrzeugen verhindert wird.
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Die Kl. muss sich entsprechend §§ 242, 254 BGB aber ein Mitverschulden des Fahrers des Wohnmobils zurechnen lassen. Die Kammer nimmt hier unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände ein Mitverschuldensanteil von 1/2 an. Insoweit geht sie davon aus, dass bei gehöriger Sorgfalt des Fahrers die Kollision zu vermeiden gewesen wäre." |