"Ein Vorfahrtsverstoß einer der am Unfall beteiligten Parteien folgt auch nicht aus den Grundsätzen eines Anscheinsbeweises: Der Beweis des ersten Anscheins spricht dann für einen Vorfahrtsverstoß des in einen Kreisverkehr Einfahrenden, wenn er im Einmündungsbereich mit einem auf der Kreisfahrbahn fa......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Ein Vorfahrtsverstoß einer der am Unfall beteiligten Parteien folgt auch nicht aus den Grundsätzen eines Anscheinsbeweises: Der Beweis des ersten Anscheins spricht dann für einen Vorfahrtsverstoß des in einen Kreisverkehr Einfahrenden, wenn er im Einmündungsbereich mit einem auf der Kreisfahrbahn fahrenden Verkehrsteilnehmer kollidiert, dessen Vorfahrtsberechtigung feststeht, weil er zuerst in den Kreisverkehr eingefahren ist. Hier gilt die gleiche Lebenserfahrung wie an sonstigen Einmündungen auch (Spelz in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 8 StVO (Stand: 01.12.2021) Rn. 82)."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 13.10.2022 - 4 U 111/21
Anscheinsbeweis des Abbiegenden gegenüber dem Überholer
"Bei Kollisionen mit überholenden Fahrzeugen streitet ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Linksabbiegers (Scholten in: Freymann/Wellner, a.a.O., § 9 StVO, Rn. 54; OLG München, Urteil vom 25. April 2014 – 10 U 1886/13 –, Rn. 4, juris). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob - wie h......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Bei Kollisionen mit überholenden Fahrzeugen streitet ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Linksabbiegers (Scholten in: Freymann/Wellner, a.a.O., § 9 StVO, Rn. 54; OLG München, Urteil vom 25. April 2014 – 10 U 1886/13 –, Rn. 4, juris). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob - wie hier - zugleich die Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO vorliegen. Denn maßgebend für die Annahme des Anscheinsbeweises ist die Typizität des Geschehensablaufes, die darauf schließen lässt, dass der Abbiegende die ihm obliegenden besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 1 StVO vernachlässigt hat, er insbesondere den nachfolgenden Verkehr durch Verletzung der aus § 9 Abs. 1 StVO folgenden Sorgfaltspflichten nicht hinreichend beachtet hat."
vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 14.12.2023, Az. 12 U 107/23
Kausalität einer Geschwindigkeitsüberschreitung
"a) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und einem Verkehrsunfall zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation d......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"a) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und einem Verkehrsunfall zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre. Entscheidend ist dabei der Moment, in dem eine dem Verkehrsteilnehmer erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann. Für einen vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmer ist dies in Bezug auf seinen Vorrang zwar nicht bereits der Fall, wenn nur die abstrakte, stets gegebene Gefahr eines Fehlverhaltens anderer besteht, vielmehr müssen erkennbare Umstände eine bevorstehende Verletzung seines Vorrechts nahelegen. Von Bedeutung sind hierbei neben der Fahrweise des Wartepflichtigen alle Umstände, die sich auf dessen Fahrweise auswirken können, also auch die Fahrweise des Bevorrechtigten selbst. Gibt er dem Wartepflichtigen durch einen Verkehrsverstoß Anlass, die Wartepflicht - namentlich infolge einer Fehleinschätzung der Verkehrslage - zu verletzen, so kann die kritische Verkehrslage bereits vor der eigentlichen Vorfahrtsverletzung eintreten (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02, ZfS 2003, 334; Freymann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, Einleitung - Grundlagen des Straßenverkehrsrechts, Rn. 117)."
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 30.12.2019 - 13 S 66/19