| "Es kann unentschieden bleiben, ob der Schaden schon begrifflich nicht als "Unfall" angesehen werden kann oder ob die Geltendmachung der Ansprüche treuwidrig erscheint. In jedem Fall fehlt es an der Rechtswidrigkeit der Schädigung (Nachweise zum Meinungsstand: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 7 Rdnr. 1). Hierbei ist es Sache des Schädigers bzw. des in Anspruch genommenen Halters oder Haftpflichtversicherers, am Maßstab des § 286 ZPO den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass das Schadensereignis abgesprochen war (st. Rspr. seit BGHZ 71, 339, 342 ff.; aus der Rspr. des Senats: NJW-RR 2013, 438; OLGR 2009, 394, 2007, 310; Hentschel/König/Dauer, aaO, § 7 Rdnr. 48). Da der direkte Beweis für ein kollusives Zusammenwirken der Unfallbeteiligten kaum je gelingt, ist es anerkannt, die richterliche Überzeugung auf Indizien und anerkannte Fallgruppen zu stützen. Jedoch darf der Beweiswert dieser typisierten Sachverhalte nicht überschätzt werden: Für die erforderliche Überzeugungsbildung des Gerichts im jeweiligen Einzelfall kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl oder ihrer äußeren Erscheinungsform gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr die richtige Gewichtung der einzelnen Beweisanzeichen im Zusammenspiel aller beweisrelevanten Faktoren im zu entscheidenden Einzelfall. Erst dann, wenn der Richter nach der Gesamtschau aller Indizien im Sinne des § 286 ZPO die volle, allen noch vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietende Überzeugung gewinnt, dass der Unfall abgesprochen war, ist der Beweis für den rechtshindernden Manipulationseinwand erbracht (Senat OLGR 2009, 394).
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