"b) Ausgehend von diesen Grundsätzen muss sich das klagende Land vorliegend für den teilweisen Austausch der Lärmschutzelemente keinen Vorteil "neu für alt" anrechnen lassen, weil die Frage, ob und in welcher Höhe sich der teilweise Austausch der Lärmschutzelemente für das klagende Land in Zukunft tatsächlich wirtschaftlich günstig auswirken wird, mit dermaßen vielen Unwägbarkeiten verbunden ist, dass sich schon ein messbarer Vermögensvorteil des klagenden Landes nicht sicher feststellen lässt. Selbst wenn man einen solchen aber noch bejahen würde, wäre dessen Ausgleich dem klagenden Land jedenfalls nicht zumutbar.
(...)
bb) Doch selbst wenn es in Zukunft nochmals zu einem Austausch der Lärmschutzelemente in dem X-Tunnel kommen sollte, lässt sich aus heutiger Sicht nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit feststellen, dass und in welcher Höhe sich dabei für das klagende Land durch den bereits im Jahr 2010 erfolgten teilweisen Austausch der Schallschutzelemente ein wirtschaftlichen Vorteil realisieren lassen wird. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen I kann nicht ausgeschlossen werden, dass bereits vor Ablauf der funktionalen Lebensdauer der nach dem Schadensereignis verbliebenen restlichen 51 % der alten Schallschutzelemente aus anderen Gründen, insbesondere wegen eingetretener Schäden und aufgetretener Sicherheitsmängel eine umfassende Sanierung und/oder Instandsetzung des Tunnels erforderlich werden könnte, in deren Rahmen aus bautechnischen Gründen oder wegen zwischenzeitlich verschärfter gesetzlicher Anforderungen an den einzuhaltenden Schallschutz ein vollständiger Austausch der Schallschutzverkleidung vorzunehmen ist.
Doch auch wenn ein solcher vollständiger Austausch der Elemente nicht erforderlich werden sollte, lässt sich heute nicht mit hinreichender Sicherheit sagen, ob für das klagende Land zukünftig - etwa ausgehend von der von den Beklagten angenommenen funktionalen Lebensdauer von 50 Jahre im Jahr 2047 - noch vergleichbare Schallschutzelemente erhältlich sein werden, die lediglich in Farbe und Aussehen von den jetzigen Schallschutzelementen abweichen, oder nur Elemente mit abweichenden Abmessungen, die sich nur mit einem heute noch nicht bezifferten erhöhten Kostenaufwand mit den bereits im Jahr 2010 ausgetauschten Verkleidungselementen kombinieren lassen.
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Jedenfalls ist nach Auffassung des Senats dem klagenden Land danach auch unter Berücksichtigung der zu beachtenden Interessen der Beklagten die Anrechnung eines Abzuges "neu für alt" nicht zumutbar, zumal angesichts der bestehenden Unwägbarkeiten, die zu Lasten der für die Voraussetzungen des Vorteilsausgleich darlegungsund beweispflichtigen Beklagten gehen, auch völlig ungewiss ist, ob diese als Schädiger hierdurch überhaupt benachteiligt werden." |