verkehrsrechtbuch.de (813)

alle Markierungen entfernen
nein
Vorteilsausgleich
Verkehrseinrichtungen / Straßenbestandteile



Abzug Neu für Alt (hier nein): Schallschutzwände der öffentlichen Hand

"b) Ausgehend von diesen Grundsätzen muss sich das klagende Land vorliegend für den teilweisen Austausch der Lärmschutzelemente keinen Vorteil "neu für alt" anrechnen lassen, weil die Frage, ob und in welcher Höhe sich der teilweise Austausch der Lärmschutzelemente für das klagende Land in Zukunft ......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2015 - 11 U 168/14