"Mehr als die von den Beklagten zugestandenen 14 Tage sind nicht ersatzfähig. Ersatzfähig sind die von der W. mit Gutachten vom 20.09.2020 (Bl. 71 GA I) - von den Beklagten unangegriffen - geschätzten Tage sowie die Tage von der Beauftragung des Gutachtens bis zu dessen Eintreffen.
Nicht erstattungsfähig ist hingegen der Zeitraum zwischen dem Unfall und der tatsächlichen Beauftragung der W. mit dem Schadensgutachten (24.09.-29.09.2020). Zwar hat die Klägerin die - ex ante zu beurteilende - Erforderlichkeit der Mietwagenkosten für diesen Zeitraum dargelegt, indem sie behauptet, ihr Geschäftsführer habe das Gutachten sofort bei der Firma X. in Auftrag gegeben. Die Zuerkennung der Mietwagenkosten für diesen Zeitraum scheitert aber daran, dass sich die Klägerin das von ihr selbst behauptete zögerliche Verhalten der Firma X. zurechnen lassen muss, § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB. Spätestens mit der Verletzung des klägerischen Eigentums bestand zwischen den Parteien das für die Anwendung des § 254 BGB erforderliche Schuldverhältnis.
Die Firma X. ist insofern - entgegen der Ansicht der Klägerin - als deren Erfüllungsgehilfin anzusehen. Zwar ist eine Reparaturwerkstatt grundsätzlich nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, Rn. 11 ff.). Dies ist aber auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar: Zum einen hatte die Klägerin die Reparatur ihres Fahrzeugs bei der Firma X. nicht in Auftrag gegeben, sondern ihr Fahrzeug durch diese nur abschleppen lassen. Zum anderen ist die Veranlassung einer Begutachtung keine Reparaturhandlung, sondern geht dieser voraus. Sie kann vom Geschädigten selbst - ohne Einschaltung von Mittelspersonen - in Auftrag gegeben werden. Bedient sich der Geschädigte bei der Beauftragung eines Privatsachverständigen einer Hilfsperson und wird die Aufgabe als Serviceleistung durch eine Werkstatt übernommen, so besteht kein Grund, diese nicht als Erfüllungsgehilfen anzusehen.
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