"Dies ist vorliegend jedoch der Fall. Einem Haftpflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, ist im Regelfall eine Prüfungszeit von vier bis sechs Wochen zuzubilligen, vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.09.2020 - 12 W 326/20, NJOZ 2021, 1......." [vollständiges Zitat anzeigen] |
"Dies ist vorliegend jedoch der Fall. Einem Haftpflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, ist im Regelfall eine Prüfungszeit von vier bis sechs Wochen zuzubilligen, vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.09.2020 - 12 W 326/20, NJOZ 2021, 1109 m.w.N.). Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens (OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2020 - 7 U 58/20, BeckRS 2020, 46353). Vorliegend ereignete sich der Verkehrsunfall am 18.05.2018. Die Prüfungsfrist war demnach vor Übersendung des Schreibens vom 04.06.2018 für den Beklagten ersichtlich nicht abgelaufen." |