| "Nach Auffassung der Kammer liegen die Voraussetzungen des § 10 StVO nicht vor. Denn Einfahren im Sinne der Vorschrift ist die Fahrbewegung auf die Fahrbahn des fließenden Verkehrs. Der Einfahrende kommt aus einem Grundstück, einer Fußgängerzone, einem verkehrsberuhigten Bereich, von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein (BeckOK StVR/Grabow, 22. Ed. 15.01.2024, StVO § 10 Rn. 5-7). Aufgrund der örtlichen Begebenheiten ist die Kammer der Auffassung, dass es sich bei der asphaltierten Fläche vor der Garage nicht um eine dem fließenden Verkehr dienenden Fahrbahn handelt." |