"Ein "fliegender Start" liegt dabei dann vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer aus dem rückwärts liegenden Verkehrsraum im Augenblick des Umschaltens der Ampel auf Grün oder unmittelbar danach mit einer Geschwindigkeit, die vorher nicht herabgesetzt oder sogar erhöht wird, in die Kreuzung einfährt (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.1967 - 4 StR 382/67 -, juris; KG, DAR 2003, 516; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 37 Rn. 18). Ein "fliegender Start" im vorgenannten Sinn ist aber vorliegend nicht gegeben. Der Zeuge Y ist - wie dargelegt - nicht beim Umschalten der Ampel oder unmittelbar danach in den Kreuzungsbereich eingefahren, sondern eine geraume Zeit später." |