"cc) Soweit in der Rechtsprechung in vereinzelten Fällen eine Verpflichtung des Fahrzeugführers nach § 1 StVO angenommen wurde, bei Annäherung an eine Engstelle andere Verkehrsteilnehmer durch Abgabe eines Warnsignals auf sich aufmerksam zu machen (so BGH VersR 1966, 540, 541 bei einem schweren Lkw, der in einer engen Kurve die Gegenfahrbahn mitbenutzt), kann dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Abgesehen davon, dass der Traktor auch ohne Warnsignal bereits durch seine erheblichen Motorengeräusche für andere Verkehrsteilnehmer hinreichend deutlich akustisch wahrnehmbar ist, muss vorliegend auch Berücksichtigung finden, dass angesichts der ländlichen Umgebung jedermann –auch an Wochenenden- mit Begegnungsverkehr von landwirtschaftlichen Fahrzeugen rechnen und sein eigenes Verhalten hierauf einstellen muss." |