"Nach § 3 Abs. 1 S. 4 StVO hat der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit – unabhängig von der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit – den Sichtverhältnissen anzupassen und darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der für ihn übersehbaren Strecke anhalten kann. Der Sichtgrundsatz soll u.a. davor schützen, auf Hindernisse aufzufahren (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 3 StVO Rn. 14). Der Fahrer muss auch nachts mit unbeleuchteten Hindernissen rechnen. Das Sichtfahrgebot gilt nur für solche Hindernisse nicht, mit denen der Kraftfahrer unter keinen Umständen rechnen musste, welches bei auf Fahrbahnen abgestellten Fahrzeugen regelmäßig nicht der Fall ist (OLG Hamm, Urteil vom 18.08.2015, Az.: 9 U 169/14, Rn. 14 – juris; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 3 Rn. 25)." |