"Gegen die Beklagte zu 3) gibt es entgegen der Auffassung der Klägerseite keinen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Denn der Klägervertreter hat die Klage erst im Prozess auf die Beklagte zu 3) erweitert. Er kann daher denklogisch diesbezüglich nicht außergerichtlich tätiggeworden sein." |