"c) Der Klägerin stehen ferner weitere 4,95 € für die Geldbörse und weitere 29,99 € für die Handtasche ("City-Tasche") zu. Ein Abzug neu für alt ist vorliegend nicht vorzunehmen. Für die Klägerin, auf die im Rahmen der subjektbezogenen
Schadensbetrachtung abzustellen ist, tritt bei diesen Gegenständen keine messbare längere Nutzbarkeit ein. Zudem sind diese Dinge Gebrauchsgegenstände, deren Wert vom persönlichen Geschmack abhängt." |