"Der Kläger wendet gegen den Abzug „neu für alt“ nur ein, es mangele wegen der medizinischen Notwendigkeit an der Zumutbarkeit für diesen Abzug. Das verfängt nicht. Maßgeblich ist, dass eine Brille als Gebrauchsgegenstand der Abnutzung unterliegt. Hierauf hat das Landgericht abgestellt. Diesen Umstand greift der Kläger mit seiner Berufung auch nicht an. Die vom Landgericht angesetzte Nutzungsdauer von 5 Jahren erscheint realistisch; der Kläger greift dies ebenfalls nicht an. Das Landgericht hat eine lineare Abschreibung vorgenommen, wogegen schließlich ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken bestehen, zumal es sich bei einer Brille nicht um einen Gegenstand handelt, der auch gebraucht ge- und verkauft wird und bei dem – wie z.B. bei Pkw – die Abschläge auf den ursprünglichen Neupreis je nach Alter prozentual erheblich differieren." |