"Dabei kann dahinstehen, ob im verkehrsberuhigten Bereich - ähnlich wie auf einem Parkplatz - die Betriebsgefahr regelmäßig nicht zurücktritt, weil auch hier die Sorgfaltspflichten stärker einander angenähert sind, indem Kraftfahrer jederzeit auf den bevorrechtigten Fußgängerverkehr Rücksicht zu nehmen haben (König aaO), was nur mit der Einhaltung von Schrittgeschwindigkeit und stetiger Bremsbereitschaft vereinbar ist." |