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Haftungsverteilung
Blinken / Fahrtrichtungsanzeiger



Haftungsabwägung: 25% Betriebsgefahr des am ohne Blinken anfahrenden Busses mit 30 km/h vorbeifahrenden PKW

"c) Bei einer vorzunehmenden Abwägung verbleibt auf Seiten des Klägers eine erhöhte Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges, die mit 25% zu bemessen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die allgemeine Betriebsgefahr durch besondere Umstände erhöht sein, was bei der Schadensteilung m......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Celle, Urteil vom 10.11.2021 - 14 U 96/21
 

Pflichtverletzung muss bei Abwägung feststehen

"Eine Verletzung des Gebots, die Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig zu benutzen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 StVO), kann hingegen nicht in die Abwägung eingestellt werden, da eine solche Verletzung nicht erwiesen ist.n, da eine solche Verletzung nicht erwiesen ist."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.04.2024 - 7 U 83/22