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Haftungsverteilung
Prozessrecht



Haftungsabwägung nur aufgrund unstreitiger, zugestandener oder Bewiesener Tatsachen

"Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 Abs. 2 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zuläss......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2023 - VI ZR 77/23
 

Haftungsabwägung nur bzgl. unfallkausaler Punkte

"1. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung r......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2023 - VI ZR 287/22
 

nur feststehende Verstöße sind abzuwägen

"Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge können nur solche Umstände zu Lasten eines Beteiligten berücksichtigt werden, die unstreitig oder bewiesen sind und die sich ursächlich auf die Entstehung des Schadens ausgewirkt haben. Nur vermutete Tatbeiträge oder d......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2023 - 7 U 100/22