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Haftungsverteilung
Kausalität



Haftungsabwägung nur bzgl. unfallkausaler Punkte

"1. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung r......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2023 - VI ZR 287/22