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Haftungsverteilung
einbiegen



Grundsatz beim Auffahrunfall und Ausnahmen

"Hält das Erstfahrzeug wegen eines einbiegenden Fahrzeugs zu Recht an, so ist in der Regel von der Alleinhaftung des Auffahrenden auszugehen (vgl. BGH, VersR 1957, 65). Ausgehend von der grundsätzlichen Alleinhaftung des Auffahrenden kommt eine Mithaftung des Erstfahrzeugs z.B. in Betracht, wenn sein Fa......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. LG Bochum, Urteil vom 07.06.2023 - 4 O 238/22