verkehrsrechtbuch.de (813)

alle Markierungen entfernen
Haftungsverteilung
Beweis



Haftungsabwägung nur aufgrund unstreitiger, zugestandener oder Bewiesener Tatsachen

"Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 Abs. 2 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zuläss......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2023 - VI ZR 77/23