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Haftungsverteilung
Parken



Betriebsgefahr des verboten abgestellten Fahrzeuges kann zurücktreten, wenn ausreichend Platz vorhanden

"Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge trat der Sorgfaltspflichtverstoß der Klägerin hinter dem Sorgfaltspflichtverstoß des Fahrers der Beklagtenpartei zurück. Die Straße war nämlich so breit, dass ein so enges Anfahren an die Fahrzeugseite des klägerischen Fahrzeugs, wie es die Beklagten......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. LG München I, Urteil vom 26.05.2009 - 17 O 1695/09
 

Haftungsabwägung - Betriebsgefahr des verboten abgestellten Kfz kann zurücktreten, wenn Anstoß für den anderen unproblematisch vermeidbar

"Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge trat der Sorgfaltspflichtverstoß der Klägerin hinter dem Sorgfaltspflichtverstoß des Fahrers der Beklagtenpartei zurück. Die Straße war nämlich so breit, dass ein so enges Anfahren an die Fahrzeugseite des klägerischen Fahrzeugs, wie es die Beklagten......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. LG München I, Urteil vom 26.05.2009 - 17 O 1695/09
 

verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug: Haftung 20 - 40 %

"Auch verdeckte dieses Fahrzeug die Sicht des Klägers und der Beklagten zu 1). Wird in diesem Schutzbereich sichtbehindernd geparkt, kommt eine Mithaftung des verbotswidrig Parkenden in Betracht (etwa LG Mönchengladbach BeckRS 2010, 07182). Die Rechtsprechung hat in ähnlichen Fällen Quoten anerkannt v......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. LG Kassel, Urteil vom 08.03.2013 - 5 O 118/12
 





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