Betriebsgefahr des verboten abgestellten Fahrzeuges kann zurücktreten, wenn ausreichend Platz vorhanden
"Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge trat der Sorgfaltspflichtverstoß der Klägerin hinter dem Sorgfaltspflichtverstoß des Fahrers der Beklagtenpartei zurück.
Die Straße war nämlich so breit, dass ein so enges Anfahren an die Fahrzeugseite des klägerischen Fahrzeugs, wie es die Beklagten......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge trat der Sorgfaltspflichtverstoß der Klägerin hinter dem Sorgfaltspflichtverstoß des Fahrers der Beklagtenpartei zurück.
Die Straße war nämlich so breit, dass ein so enges Anfahren an die Fahrzeugseite des klägerischen Fahrzeugs, wie es die Beklagtenpartei vorgetragen hat, nicht erforderlich gewesen wäre. Weiterhin haben dies auch die anwesenden Zeugen T. und K. so gesehen. Vielmehr ist der Müllwagen aus schlichter Unachtsamkeit dicht an den Wagen der Klagepartei herangefahren und hat diesen dann schließlich beim Anfahren gestreift.
Die Berechnungen des Sachverständigen haben ergeben, dass auch bei einem Parken mit einem unterstellten Seitenabstand von 50 cm noch ausreichend Platz gewesen wäre, um den Müllwagen zu beladen und zugleich Fahrzeuge passieren zu lassen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. L. hat dies überzeugend ausgeführt und mit den überreichten Skizzen verdeutlicht. Danach war es zweifellos so, dass die Durchfahrt mit einem weiteren LKW möglich gewesen wäre, hätte der Fahrer der Beklagtenpartei einen ordnungsgemäßen Seitenabstand zu dem Wagen der Klägerin gehalten. Dass die Passage insoweit eng gewesen wäre, ist regelmäßig bei der Kreuzung zweier Lastkraftwagen auf einer innerorts beidseitig beparkten Straße hinzunehmen."
vgl. LG München I, Urteil vom 26.05.2009 - 17 O 1695/09
Haftungsabwägung - Betriebsgefahr des verboten abgestellten Kfz kann zurücktreten, wenn Anstoß für den anderen unproblematisch vermeidbar
"Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge trat der Sorgfaltspflichtverstoß der Klägerin hinter dem Sorgfaltspflichtverstoß des Fahrers der Beklagtenpartei zurück.
Die Straße war nämlich so breit, dass ein so enges Anfahren an die Fahrzeugseite des klägerischen Fahrzeugs, wie es die Beklagten......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge trat der Sorgfaltspflichtverstoß der Klägerin hinter dem Sorgfaltspflichtverstoß des Fahrers der Beklagtenpartei zurück.
Die Straße war nämlich so breit, dass ein so enges Anfahren an die Fahrzeugseite des klägerischen Fahrzeugs, wie es die Beklagtenpartei vorgetragen hat, nicht erforderlich gewesen wäre. Weiterhin haben dies auch die anwesenden Zeugen T. und K. so gesehen. Vielmehr ist der Müllwagen aus schlichter Unachtsamkeit dicht an den Wagen der Klagepartei herangefahren und hat diesen dann schließlich beim Anfahren gestreift.
Die Berechnungen des Sachverständigen haben ergeben, dass auch bei einem Parken mit einem unterstellten Seitenabstand von 50 cm noch ausreichend Platz gewesen wäre, um den Müllwagen zu beladen und zugleich Fahrzeuge passieren zu lassen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. L. hat dies überzeugend ausgeführt und mit den überreichten Skizzen verdeutlicht. Danach war es zweifellos so, dass die Durchfahrt mit einem weiteren LKW möglich gewesen wäre, hätte der Fahrer der Beklagtenpartei einen ordnungsgemäßen Seitenabstand zu dem Wagen der Klägerin gehalten. Dass die Passage insoweit eng gewesen wäre, ist regelmäßig bei der Kreuzung zweier Lastkraftwagen auf einer innerorts beidseitig beparkten Straße hinzunehmen."
vgl. LG München I, Urteil vom 26.05.2009 - 17 O 1695/09
"Auch verdeckte dieses Fahrzeug die Sicht des Klägers und der Beklagten zu 1). Wird in diesem Schutzbereich sichtbehindernd geparkt, kommt eine Mithaftung des verbotswidrig Parkenden in Betracht (etwa LG Mönchengladbach BeckRS 2010, 07182). Die Rechtsprechung hat in ähnlichen Fällen Quoten anerkannt v......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Auch verdeckte dieses Fahrzeug die Sicht des Klägers und der Beklagten zu 1). Wird in diesem Schutzbereich sichtbehindernd geparkt, kommt eine Mithaftung des verbotswidrig Parkenden in Betracht (etwa LG Mönchengladbach BeckRS 2010, 07182). Die Rechtsprechung hat in ähnlichen Fällen Quoten anerkannt von 20 % (LG Duisburg, Urt. v. 24.03.1994, 5 S8/94 – juris) bis 40 % (OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.12.1991, 1 U 156/91 – juris). Die von Klägerseite eingeforderten 100% sind, soweit ersichtlich, noch nie ausgeurteilt worden – sie werden es auch hier nicht.
Denn das Gericht hält im vorliegenden Fall eine Mithaftung von 1/3 für gerechtfertigt (ähnlich LG Mainz, Urt. v. 21.02.1995, 3 S 113/94 – juris)."
vgl. LG Kassel, Urteil vom 08.03.2013 - 5 O 118/12