"Vorliegend war die Verkehrssituation schon deshalb unklar, weil die Beklagte zu 2, wie die Zeugin P… überzeugend dargestellt hat, dauerhaft ihren Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte. Auch wenn nach dem Einfahren in den fließenden Verkehr keine Unterbrechung des Blinkzeichens erfolgte, durfte der Kläger schon wegen der langsamen Fahrweise nicht davon ausgehen, die Beklagte zu 2 habe lediglich vergessen, den Fahrtrichtungsanzeiger auszuschalten. Der Unfall erfolgte innerorts im Bereich des OSZ, wo nach Angaben der Zeugin P… offenbar Schulschluss war. Hier sind verschiedenste Verkehrssituationen naheliegend, die auch dem fließenden Verkehr besondere Rücksicht und Obacht abverlangen." |