"Unabwendbar ist ein Ereignis, welches auch durch die äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, wozu ein am Maßstab des Idealfahrers orientiertes sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln gehört, welches alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigt (vergleiche Henschel/König/Daue......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Unabwendbar ist ein Ereignis, welches auch durch die äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, wozu ein am Maßstab des Idealfahrers orientiertes sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln gehört, welches alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigt (vergleiche Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, StVG § 17 Rn. 22). Hierbei ist nicht nur maßgeblich, wie ein Idealfahrer in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern auch, ob er in eine solche Gefahrensituation überhaupt geraten wäre (BGH NJW 1992, 1684, 1685). § 17 Abs. 3 StVG verlangt, dass der Idealfahrer in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (BGH NJW 1992, 1684, 1685; OLG Jena BeckRS 2022, 5234 Rn. 31). Maßstab ist ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i.S.v. § 276 BGB hinaus (BGH NZV 2005, 305, 306 m.w.N.). Dies ist daher auch unabhängig von der Feststellung eines Verstoßes gegen eine in der StVO kodifizierte Sorgfaltspflicht. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der ein unabwendbares Ereignis begründenden Tatsachen obliegt jeweils demjenigen, der sich zu seinen Gunsten darauf beruft (vergleiche Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, StVG § 17 Rn. 23)."
vgl. LG Köln, Urteil vom 19.04.2024 - 14 O 65/21
bei Zweifeln: kein Unabwendbarkeitsnachweis geführt
"Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG gilt ein Ereignis nur dann als unabwendbar, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Das Landgericht hat - was von den Parteien auch nicht weiter angegriffen wird - festgestellt, dass nicht ausz......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG gilt ein Ereignis nur dann als unabwendbar, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Das Landgericht hat - was von den Parteien auch nicht weiter angegriffen wird - festgestellt, dass nicht auszuschließen sei, dass einer der Fahrzeugführer - also auch der Geschäftsführer der Klägerin - den Unfall durch erhöhte Aufmerksamkeit oder frühere Reaktion hätte vermeiden können. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zu 1 rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat und der Geschäftsführer der Klägerin deswegen nicht zum Überholen hätte ansetzen dürfen."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.04.2024 - 7 U 83/22
Definition: Unabwendbarkeit
"Unabwendbar ist ein Ereignis nur dann, wenn es durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. „Idealfahrers“ (König, in: Hentschel, 41. Aufl. 2011, § 17 StVG Rn. 22).sog. „Idealfahrers“ (König, in: Hentschel, 41. Aufl. 2011, § 17 StVG Rn. 22)." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Unabwendbar ist ein Ereignis nur dann, wenn es durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. „Idealfahrers“ (König, in: Hentschel, 41. Aufl. 2011, § 17 StVG Rn. 22)."
vgl. LG Kassel, Urteil vom 08.03.2013 - 5 O 118/12
Definition: Unabwendbarkeit
"Unabwendbar i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG ist ein Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt, die insbesondere die Einhaltung der geltenden Verkehrsvorschriften beinhaltet, nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. "Idealfahrers" (OLG Hamm, Urteil vom 03.06.2016, Az. ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Unabwendbar i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG ist ein Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt, die insbesondere die Einhaltung der geltenden Verkehrsvorschriften beinhaltet, nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. "Idealfahrers" (OLG Hamm, Urteil vom 03.06.2016, Az. 7 U 14/16 - juris; König, in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 17 StVG Rn. 22 m.w.N.). Zur äußersten Sorgfalt gehört die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente.
Den Beweis für die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens muss jeweils die Partei führen, die sich darauf beruft (König, in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 17 StVG, Rn. 23)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2020 - 7 U 24/19
unabwendbares Ereignis
"Es handelt sich nicht um ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhindert......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Es handelt sich nicht um ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhindert werden könnte und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen werden müsste (vgl. Henschel, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG Randnr. 32)."
vgl. LG Kassel, Urteil vom 23.11.2016 - 6 O 253/15
Unabwendbarkeit und Beweislast
"Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein "Idealfahrer" verhalten haben (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04). Wer sich auf den Ausschlussgrund berufen will, muss die Unabwendbarkeit des Unfalls beweisen (BGH, Urteil vom 04.05.1976 - VI ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein "Idealfahrer" verhalten haben (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04). Wer sich auf den Ausschlussgrund berufen will, muss die Unabwendbarkeit des Unfalls beweisen (BGH, Urteil vom 04.05.1976 - VI ZR 193/74)."
vgl. LG Münster, Urteil vom 01.06.2023 - 8 O 136/22
Verhalten des Idealfahrers ist global zu betrachten
"Nach § 17 Abs. 3 S. 2 StVG liegt ein unabwendbares Ereignis dann vor, wenn sowohl der Halter als auch der Fahrer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beachtet haben. Als Maßstab gilt, dass jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt einzuhalten ist. Allgemein ane......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Nach § 17 Abs. 3 S. 2 StVG liegt ein unabwendbares Ereignis dann vor, wenn sowohl der Halter als auch der Fahrer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beachtet haben. Als Maßstab gilt, dass jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt einzuhalten ist. Allgemein anerkannt ist, dass ein Verkehrsunfall dann unabwendbar ist, wenn dieser auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BGH, NJW 1992, 1684). Gefordert wird, an einen durchschnittlichen Verhaltensanforderungen gemessenes ideales, also überdurchschnittliches Verhalten, welches sachgemäß, geistesgegenwärtig ist und über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinausgeht. Es kommt nicht darauf an, wie ein Idealfahrer in der konkreten Gefahrenlage reagiert hätte, sondern darauf, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine solche Situation geraten wäre (BGH, NJW 1992, 1684; Bormann/Hess/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, § 17 Rn. 8 StVG. Unabwendbar bedeutet also keine absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern es genügt eine äußerst angepasste Fahrweise."
vgl. AG Rheine, Urteil vom 19.12.2024, Az. 14 C 136/24, n.v.