"Soweit die Klägerinnen meinen, der Beklagte zu 1) habe gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, weil er nicht genügend auf von rechts nahenden Fußgänger- oder Radverkehr geachtet habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass das Straßenverkehrsrecht vom allgemeinen Vertrauensgrundsatz beherrscht wird, der sich im Falle des Vorfahrtsrechtes dahingehend manifestiert, dass der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtsberechtigte darauf vertrauen kann, dass der Einbiegende sein Vorrecht beachten werde, sofern nicht Anzeichen für eine bevorstehende Vorfahrtsverletzung sprechen (BGH NJW-RR 2012, 157, 158) und soweit er mit angepasster Geschwindigkeit fährt (s. König, Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46.Aufl. 2021, §8 STVO, Rz. 50 mit zahlreichen Nachweisen). Auch muss der Vorfahrtsberechtigte ohne Grund seine zulässige Fahrgeschwindigkeit nicht vermindern (BGH VersR 1977, 524). Der Beklagte zu 1) fuhr in Annäherung an den Kreisverkehr mit einer Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/h, wie der Sachverständige festgestellt hat. Eine weitere Reduzierung seiner Geschwindigkeit und prophylaktische Beobachtung des Fahrverhaltens des auf dem Radweg befindlichen Erblassers war in dieser Situation keineswegs geboten. Die anders lautende Auffassung der Berufung würde das gesamte Verkehrsgeschehen zum Erliegen bringen." |