"5. Auch der Umstand, dass die Fahrerin des Klägerfahrzeugs auf der "Baustellenstraße" die Fräskante überfuhr und dieser nicht seitlich auswich, kann ein Mitverschulden und damit eine relevante Erhöhung der Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs nicht begründen.
(...)
Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Sichtfahrgebotes des § 3 Abs. 1 S. 2 StVO. Dieses wird durch § 18 Abs. 6 StVO modifiziert. Danach muss nach der Rechtsprechung des BGH der Fahrer seine Geschwindigkeit nicht auch auf solche Hindernisse einrichten, die gemessen an den jeweils herrschenden Sichtbedingungen erst außergewöhnlich spät erkennbar werden (BGH, Urteil vom 15.05.1984 – VI ZR 161/82, VersR 1984, 741). Hierzu zählt z.B. ein nicht kenntlich gemachter und nicht beleuchteter Splitthaufen auf der Fahrbahn (BGH aaO). Nach Ansicht der Kammer kann für eine Fräskante als Vertiefung in der Fahrbahnoberfläche von ca. 10 cm, die sich – zumal bei hier gegebener Dunkelheit - lediglich durch eine abweichende Schattierung von der sonstigen Fahrbahnoberfläche abhebt nichts anderes gelten." |