Abwägung: Alleinhaftung bei Vorfahrtsverstoß rechts-vor-links ohne Fremdverschulden
"Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Kläger gegen das Vorfahrtsrecht des Beklagten Ziffer 2 gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen hat, wohingegen dem Beklagten Ziffer 2 selbst kein Sorgfaltspflichtverstoß vorzuwerfen ist, er sich mithin im Rahmen des nach der Straßenverkehrsordnung erlaub......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Kläger gegen das Vorfahrtsrecht des Beklagten Ziffer 2 gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen hat, wohingegen dem Beklagten Ziffer 2 selbst kein Sorgfaltspflichtverstoß vorzuwerfen ist, er sich mithin im Rahmen des nach der Straßenverkehrsordnung erlaubten Tuns bewegt hat. Eine grundsätzlich mögliche Mithaftung des Beklagten Ziffer 2 aus einer gegebenenfalls wegen der (erlaubten) Mitbenutzung der linken Fahrbahn sogar erhöhten Betriebsgefahr (OLG Hamm, Urteil vom 16. August 2019 – 7 U 3/19; KG, Beschluss vom 23. Juli 2009 – 12 U 212/08) tritt gegenüber dem groben Verschulden des Klägers und der erhöhten Betriebsgefahr des von ihm in der Schräglage der Kurvenfahrt gesteuerten und in dieser Situation besonders instabilen Motorrads (OLG Stuttgart, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 9 U 76/18) bei der nach § 17 Abs. 1 StVG gebotenen Abwägung jedoch gänzlich zurück (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Februar 2001 – 10 U 119/00; OLG Oldenburg, Urteil vom 28. März 1973 – 2 U 162/72; LG Ellwangen, Urteil vom 18. Dezember 1986 – 3 O 500/86; LG Hamburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 306 S 10/18 = NZV 2018, 333; zu einer Haftungsverteilung von 25 % zu 75 % zu Lasten des unter eines Vorfahrtsverstoßes nach rechts abbiegenden Fahrzeugführers (hier also des Klägers): OLG Oldenburg, Urteil vom 4. November 1981 – 3 U 72/81 = BeckRS 2009, 17687, wobei sich die Abweichung von der vollen Haftung des Abbiegenden aus dem Umstand ergab, dass der andere Verkehrsteilnehmer keinen Grund für den „Verstoß“ gegen das Rechtsfahrgebot hatte)."
vgl. LG Hechingen, Urteil vom 11.12.2020, Az. 1 O 207/19
Alleinhaftung der echten Nachzüglerin gegenüber Querverkehr nach längerer Grünphase
"cc) Nach alledem ist bei der Haftungsabwägung auf Seiten der Klägerin nur die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges zu berücksichtigen. Dass den Zeugen Y ein Verschulden an dem Unfall trifft, ist - wie ausgeführt - nicht festzustellen. Demgegenüber ist der Beklagten zu 2) vorzuhalten, erheblic......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"cc) Nach alledem ist bei der Haftungsabwägung auf Seiten der Klägerin nur die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges zu berücksichtigen. Dass den Zeugen Y ein Verschulden an dem Unfall trifft, ist - wie ausgeführt - nicht festzustellen. Demgegenüber ist der Beklagten zu 2) vorzuhalten, erheblich gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen zu haben. Wegen ihres langen Aufenthalts im Kreuzungsbereich war die Beklagte zu 2) gehalten, eine Gefährdung des Querverkehrs auszuschließen. Sie durfte nicht (mehr) auf ihren Nachzüglerstatus vertrauen, sondern hatte nunmehr den Vorrang zu gewähren (vgl. auch KG, Beschluss vom 12.05.2011 - 22 U 40/11 -, BeckRS 2011, 25735). Dieses Verschulden der Beklagten zu 2) wiegt so schwer, dass dahinter die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeuges vollständig zurücktritt."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2016 - 7 U 22/16
Alleinhaftung des Rettungswagens, der ohne (bzw. nicht beweisbare) Nutzung von Sonderrechten über rote Ampel fährt
"Gleichwohl erscheint es angesichts der mehrfach zu registrierenden Sorgfaltspflichtverstöße auf Seiten der Beklagten gerechtfertigt, die dem Kläger allein zuzurechnende Betriebsgefahr seines Pkw hinter das insgesamt erhebliche, der Beklagten zur Last fallende Verschulden zurücktreten zu lassen und di......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Gleichwohl erscheint es angesichts der mehrfach zu registrierenden Sorgfaltspflichtverstöße auf Seiten der Beklagten gerechtfertigt, die dem Kläger allein zuzurechnende Betriebsgefahr seines Pkw hinter das insgesamt erhebliche, der Beklagten zur Last fallende Verschulden zurücktreten zu lassen und dieser, auch wegen der geschwindigkeitsbedingt höheren Betriebsgefahr des Rettungswagens, im Rahmen der Gesamtabwägung der wechselseitigen Verantwortungsbeiträge nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 und 2 StVG die alleinige Haftung zuzuweisen. Der Senat befindet sich hierbei in Übereinstimmung mit einem vergleichbaren Urteil des Kammergerichts vom 07. Mai 2007 (VRS 113 Nr. 37). Dort hatte ein Polizeifahrzeug sein Martinshorn nicht rechtzeitig vor der roten Ampelkreuzung zugeschaltet, was ebenfalls zum Zurücktreten der Betriebsgefahr auf Seiten des Unfallgegners führte."
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 21.07.2011 - 4 U 23/11