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Abwägung
Prozessrecht
Definition



Haftungsabwägung aufgrund feststehender Tatsachen

"Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensent......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2016 - VI ZR 179/15
 

Haftungsabwägung nur aufgrund unstreitiger, zugestandener oder Bewiesener Tatsachen

"Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 Abs. 2 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zuläss......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2023 - VI ZR 77/23