"cc) Vor diesem Hintergrund ist die vom Landgericht angenommene Haftungsquote jedenfalls nicht zulasten der Beklagten zu beanstanden. Eine Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge ergibt jedenfalls eine deutlich überwiegende Haftung der Beklagtenseite.
Dass verkehrswidrige Verhalten des (wohl einsichtsfähigen), aber jedenfalls nach § 3 Abs. 2a StVO besonders schutzwürdigen Klägers tritt hinter dem groben Verstoß des Beklagten zu 1 gegen § 20 Abs. 1 StVO und gegen § 3 Abs. 2a StVO deutlich zurück.
Dem steht auch die von den Beklagten angeführte Rechtsprechung nicht entgegen. Die Entscheidung des 9. Zivilsenats des OLG Hamm betraf eine 17jährige, also einen Sachverhalt außerhalb des Anwendungsbereichs des § 3 Abs. 2a StVO (vgl. OLG Hamm Urt. v. 13.4.2010 - 9 U 62/08, NZV 2010, 566; ebenso unpassend OLG Hamm Beschl. v. 26.4.2012 - 6 U 59/12, NJW-RR 2012, 1236). Auch die Entscheidung des Kammergerichts betrifft angesichts der konkreten Verkehrsverhältnisse eine völlig andere Situation (vgl. KG Urt. v. 5.3.1987 - 22 U 4399/86, VerkMitt 1987, Nr. 101). Ebenso betreffen die Entscheidung des OLG München gänzlich andere Fallgestaltungen; § 3 Abs. 2a StVO kam dort nicht zur Anwendung (vgl. OLG München Urt. v. 5.5.2017 - 10 U 1750/15, NJW-RR 2017, 1305; OLG München Urt. v. 10.11.2017 - 10 U 491/17, BeckRS 2017, 130754; siehe auch OLG München Urt. v. 11.4.2014 - 10 U 4757/13, BeckRS 2014, 10204, wo kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2a StVO festgestellt werden konnte). So lag es auch in der zitierten Entscheidung des BGH, weil im dortigen Fall kein Kind beteiligt war (vgl. BGH Urt. v. 28.3.2006 - VI ZR 50/05, r+s 2006, 298)." |